Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 16.3.2024

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§ 6

(1) Die Rechte und Pflichten der Personalvertretung werden bis zum 31. Dezember 1976 von der Personalvertretung der ehemaligen Stadt Wesseling als Personalkommission wahrgenommen.

(2) Für die Geschäftsführung der Personalkommission, für die Bestellung des Wahlvorstandes durch die Personalkommission und für die Neuwahl der Personalvertretung gelten die Vorschriften des Personalvertretungsrechts; ausgenommen bleiben die Vorschriften über die Einigungsstelle.

Fußnoten:

Fn1

GV. NW. 1976 S. 206.

Fn2

SGV. NW. 2061.