Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024

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Artikel 6

(1) Der Innenminister des Landes Nordrhein-Westfalen übt die Aufsicht über die Rheinische Versorgungskasse aus. Bei Satzungsänderungen sowie bei Aufsichtsentscheidungen, durch die Interessen der Kassenmitglieder im Land Rheinland-Pfalz berührt werden, führt er zuvor das Einvernehmen mit dem Ministerium des Innern des Landes Rheinland-Pfalz herbei. Satzungsänderungen sind unter Hinweis auf das Einvernehmen auch im Staatsanzeiger für Rheinland-Pfalz bekanntzumachen.

(2) Der Innenminister des Landes Nordrhein-Westfalen stellt sicher, daß dem Ministerium des Innern des Landes Rheinland-Pfalz die Jahresrechnungen und die Prüfungsberichte über die Prüfungen der Rheinischen Versorgungskasse zugeleitet werden.

Fußnoten:

Fn1

GV. NW. 1974 S. 92.