Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 16.3.2024

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§ 10
Zuständigkeit des Gesundheitsausschusses

(1) Der Ausschuß berät über alle gesundheitspolitischen Aufgaben des Landschaftsverbandes, insbesondere über

1. Aufgabenstellung, Zielplanung und Aufgabenerfüllung der Krankenhauseinrichtungen des Landschaftsverbandes

2. Grundsatzfragen bei der Übernahme von Lehr- und Forschungsaufgaben

3. Fortentwicklung und Ziele der Versorgung psychisch Kranker im Rheinland sowie Errichtung neuer Einrichtungen des Landschaftsverbandes und Übernahme bestehender Einrichtungen anderer Träger

4. Auflösung oder Zweckänderung von Einrichtungen des Landschaftsverbandes

5. Einrichtung oder Auflösung von ambulanten Diensten

6. Rahmenvorgaben, Meßziffern, Richtzahlen einschließlich Stellenschlüssel

7. Satzungen und Richtlinien.

(2) Er entscheidet über

1. die Abteilungsgliederung der Kliniken

2. Rangfolge mittel- und langfristiger Investitionen im Rahmen der Förderung aus öffentlichen Mitteln und aus Haushaltsmitteln des Landschaftsverbandes

3. Gründung oder Auflösung von Ausbildungs- und Weiterbildungseinrichtungen

4. Festlegung oder Änderung von Versorgungsbereichen

5. Festlegung von Behandlungsstandards

6. Aufstellung von Grundsätzen über die Verteilung von Nebeneinnahmen.

Fußnoten:

Fn1

GV. NW. 1994 S. 194.

Fn2

SGV. NW. 2022.