Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 7.11.2025

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§ 15
Datenerhebung

(1) Erhebungen zu Statistiken können in schriftlicher, elektronischer, mündlicher oder telefonischer Befragung durchgeführt werden. Bei Erhebungen, die mit einer Auskunftspflicht verbunden sind, ist mindestens der schriftliche und für Landesstatistiken der elektronische Erhebungsweg anzubieten. Eine elektronische Auskunft ist nur auf dem jeweils vorgegebenen Weg möglich.

(2) Werden Erhebungsbeauftragte eingesetzt, kann zu den in den Erhebungsformularen enthaltenen Fragen schriftlich, elektronisch oder mündlich gegenüber den Erhebungsbeauftragten Auskunft gegeben werden. Werden Auskünfte schriftlich erteilt, so sind die Erhebungsformulare den Erhebungsbeauftragten auszuhändigen oder in verschlossenen Umschlägen zu übergeben oder bei der erhebenden Stelle abzugeben oder dorthin zu übersenden.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 17. Juli 2019 (GV. NRW. S. 300); geändert durch Gesetz vom 10. Dezember 2024 (GV. NRW. S. 1184), in Kraft getreten am 21. Dezember 2024.

Fn 2

§ 8 Absatz 4, § 11 Absatz 4, § 23 Absatz 2 und § 25 geändert durch Gesetz vom 10. Dezember 2024 (GV. NRW. S. 1184), in Kraft getreten am 21. Dezember 2024