Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024

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§ 6
Dauer des Vorbereitungsdienstes, Entlassung

(1) Der Vorbereitungsdienst dauert zwei Jahre. Auf den Vorbereitungsdienst können Zeiten einer vorhergehenden Beschäftigung mit Aufgaben der Laufbahngruppe 1, zweites Einstiegsamt, des Justizdienstes bis zur Dauer eines Jahres angerechnet werden, wenn die Bewerberin oder der Bewerber mindestens fünf Jahre derartige Aufgaben wahrgenommen hat. Die Entscheidung trifft die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichts. § 64 Absatz 2 Satz 1 des Landesbeamtengesetzes vom 14. Juni 2016 (GV. NRW. S. 310, ber. S. 642) in der jeweils geltenden Fassung findet keine Anwendung.

(2) Urlaubszeiten werden regelmäßig nur auf das einzelne Ausbildungsjahr angerechnet. Andere Unterbrechungen, insbesondere Krankheitszeiten werden angerechnet, soweit sie zusammen während des Ausbildungsjahres 15 Arbeitstage nicht überschreiten. Der Erfolg der Ausbildung in den einzelnen Abschnitten darf nicht beeinträchtigt werden. Urlaub und Krankheitszeiten sind daher soweit erforderlich auf mehrere Abschnitte anzurechnen. Der Erholungsurlaub ist regelmäßig im fünften Ausbildungsabschnitt abzuwickeln.

(3) Die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichts kann einzelne der in § 7 genannten Ausbildungsabschnitte verlängern, wenn die Anwärterin oder der Anwärter den Anforderungen noch nicht genügt.

(4) Wer die gestellten Anforderungen in charakterlicher, geistiger oder körperlicher Hinsicht nicht erfüllt oder fortgesetzt nur mangelhafte oder ungenügende Leistungen erbringt, kann nach Maßgabe des § 23 Absatz 4 des Beamtenstatusgesetzes vom 17. Juni 2008 (BGBl. I S. 1010) in der jeweils geltenden Fassung aus dem Vorbereitungsdienst entlassen werden.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 1. August 2019 (GV. NRW. S. 305).