Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024

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§ 10
Begleitunterricht

(1) Die praktische Ausbildung wird durch einen begleitenden Unterricht ergänzt.

(2) Der Unterricht erstreckt sich auf alle Rechtsvorschriften und Verwaltungsvorschriften, die für die Laufbahngruppe 1, zweites Einstiegsamt, des Justizdienstes von Bedeutung sind, sowie auf die Grundlagen der Informationstechnik und Informationsverarbeitung. Die von der Laufbahngruppe 1, zweites Einstiegsamt, des Justizdienstes anzuwendenden informationstechnischen Programme werden nach Möglichkeit in die Lehrveranstaltungen der jeweils betroffenen Fächer einbezogen.

(3) Im Rahmen des Begleitunterrichts sind Arbeiten unter Aufsicht zu fertigen, § 11 Absatz 4 gilt entsprechend.

(4) Auf den Unterricht sind wöchentlich in der Regel sechs Stunden zu verwenden. Das Nähere bestimmt die Ausbildungsleitung. Sie bestellt die Unterrichtsleitung sowie die Lehrkräfte. Die Leiterin oder der Leiter des Ausbildungszentrums der Justiz Nordrhein-Westfalen oder eine von ihr oder ihm beauftragte Lehrkraft erstellt im Benehmen mit den Präsidentinnen und Präsidenten der Oberlandesgerichte den Lehrplan für den Begleitunterricht sowie die erforderlichen Unterrichtsmaterialien. Für das Unterrichtsmaterial im Bereich Informationstechnik sind die Präsidentinnen und Präsidenten der Oberlandesgerichte verantwortlich. § 8 Absatz 1 Satz 1 bleibt unberührt.

(5) Die Präsidentinnen und Präsidenten der Oberlandesgerichte können vereinbaren, dass der Unterricht in einer oder mehreren Justizbehörden, auch gerichtsbezirksübergreifend, durchgeführt wird. Sie können ferner mit Zustimmung des für die Justiz zuständigen Ministeriums vereinbaren, dass der Unterricht abweichend von Absatz 4 Satz 1 in Blockform durchgeführt wird. Weitere Abweichungen können im Einzelfall mit Zustimmung des für Justiz zuständigen Ministeriums bestimmt werden.

(6) Das für die Justiz zuständige Ministerium kann die Durchführung des Begleitunterrichts dem Ausbildungszentrum der Justiz Nordrhein-Westfalen übertragen. In diesem Fall entscheidet dessen Leiterin oder Leiter darüber, in welchen Räumlichkeiten der Unterricht stattfindet und inwieweit dies in Blockform geschieht. Absatz 5 findet keine Anwendung. Abweichend von Absatz 4 Satz 2 bestimmt die Leiterin oder der Leiter des Ausbildungszentrums der Justiz Nordrhein-Westfalen in diesem Fall die weiteren Einzelheiten der Gestaltung und Durchführung des Unterrichts. Sie oder er verteilt die Unterrichtsaufgaben auf die Lehrkräfte des Ausbildungszentrums.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 1. August 2019 (GV. NRW. S. 305).