Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 16.3.2024

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§ 11
Fachtheorie

(1) Die fachtheoretischen Ausbildungsabschnitte, Fachtheorie I bis IV, werden durch das Ausbildungszentrum der Justiz Nordrhein-Westfalen durchgeführt. Die Leitung der Lehrgänge obliegt der Leiterin oder dem Leiter des Ausbildungszentrums der Justiz Nordrhein-Westfalen. Sie oder er kann eine Lehrkraft mit Aufgaben der Lehrgangsleitung betrauen. In der Fachtheorie I bis III sollen den Anwärterinnen und Anwärtern die erforderlichen theoretischen Kenntnisse vermittelt werden. Daneben werden in der Fachtheorie II bis IV die in der bisherigen Ausbildung erworbenen Kenntnisse ergänzt und vertieft.

(2) Die Leiterin oder der Leiter des Ausbildungszentrums der Justiz Nordrhein-Westfalen oder eine von ihr oder ihm beauftragte Lehrkraft erstellt im Benehmen mit den Präsidentinnen und Präsidenten der Oberlandesgerichte den Lehrplan, stellt den Stundenplan auf und sorgt für einen ordnungsgemäßen Unterricht. Der Lehrplan umfasst, soweit für die Aufgabenbereiche der Laufbahngruppe 1, zweites Einstiegsamt, des Justizdienstes erforderlich insbesondere,

1. Zivilprozessrecht,

2. Zwangsvollstreckungsrecht,

3. Familienrecht,

4. Kostenrecht,

5. Strafrecht,

6. Nachlassrecht,

7. Insolvenzrecht,

8. Grundbuchrecht,

9. Handelsrecht und Registerrecht

10. Verwaltungssachen und

11. Staatsrecht, Beamtenrecht, Arbeitsrecht und Personalvertretungsrecht.

Weitere Inhalte können mit Zustimmung des für Justiz zuständigen Ministeriums ergänzt werden.

(3) Der Unterricht ist durch Beispiele aus der Praxis wirklichkeitsnah zu gestalten. Er ist inhaltlich und methodisch so durchzuführen, dass die soziale und kommunikative Kompetenz sowie die Selbstständigkeit, Teamfähigkeit und Verantwortungsbereitschaft der Anwärterinnen und Anwärter gestärkt wird. Regelmäßig sind während der Fachtheorie I bis III jeweils mindestens 320 Stunden und während der Fachtheorie IV mindestens 84 Stunden Unterricht zu erteilen. Die von der Laufbahngruppe 1, zweites Einstiegsamt, des Justizdienstes anzuwendenden informationstechnischen Programme werden nach Möglichkeit in die Lehrveranstaltungen der jeweils betroffenen Fächer einbezogen. Der Stundenplan ist so aufzustellen, dass hinreichend Zeit verbleibt, den Lehrstoff zu verarbeiten und das Wissen durch Nacharbeit und Selbststudium zu erweitern und zu vertiefen.

(4) Während der Fachtheorie I bis IV sind schriftliche Arbeiten unter Aufsicht zu fertigen. Diese können sich auch auf den Umgang mit den von der Laufbahngruppe 1, zweites Einstiegsamt, des Justizdienstes anzuwendenden informationstechnischen Programmen beziehen. In diesem Fall sind den Anwärterinnen und Anwärtern die erforderlichen technischen Hilfsmittel zur Verfügung zu stellen. Die Arbeiten sind durch die zuständige Lehrkraft zu begutachten, mit einer Note und Punktzahl nach § 13 Absatz 1 zu bewerten, mit den Anwärterinnen und Anwärtern zu besprechen und diesen auszuhändigen. Über die Ergebnisse der Aufsichtsarbeiten sind Übersichten anzufertigen, die unverzüglich der Lehrgangsleitung vorzulegen sind.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 1. August 2019 (GV. NRW. S. 305).