Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024

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§ 13
Noten

(1) Die Leistungen im Vorbereitungsdienst sind wie folgt zu bewerten:

sehr gut: eine besonders hervorragende Leistung

 = 16 bis 18 Punkte,

gut: eine erheblich über den durchschnittlichen Anforderrungen liegende Leistung

 = 13 bis 15 Punkte,

vollbefriedigend: eine über den durchschnittlichen Anforderungen liegende Leistung

 = 10 bis 12 Punkte,

befriedigend: eine Leistung, die in jeder Hinsicht durchschnittlichen Anforderungen entspricht

 = 7 bis 9 Punkte,

ausreichend: eine Leistung, die trotz ihrer Mängel durchschnittlichen Anforderungen noch entspricht

 = 4 bis 6 Punkte,

mangelhaft: eine an erheblichen Mängeln leidende, im Ganzen nicht mehr brauchbare Leistung

 = 1 bis 3 Punkte,

ungenügend: eine völlig unbrauchbare Leistung

 = 0 Punkte.

(2) Sofern Einzelnoten rechnerisch zu einer Gesamtbewertung zusammengefasst werden, entsprechen den ermittelten Punkten folgende Notenbezeichnungen:

14,00 bis 18,00 Punkte:

 sehr gut,

11,50 bis 13,99 Punkte:

 gut,

9,00 bis 11,49 Punkte:

 vollbefriedigend,

6,50 bis 8,99 Punkte:

 befriedigend,

4,00 bis 6,49 Punkte:

 ausreichend,

1,50 bis 3,99 Punkte:

 mangelhaft,

0 bis 1,49 Punkte:

 ungenügend.

Abschnitt 3

Verkürzter Vorbereitungsdienst

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 1. August 2019 (GV. NRW. S. 305).