Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024

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§ 14
Möglichkeit der Verkürzung, Einstellungsvoraussetzungen und Status

(1) Das für Justiz zuständige Ministerium kann abweichend von § 2 bestimmen, dass in den Vorbereitungsdienst auch eingestellt werden kann, wer die Voraussetzungen des § 2 Absatz 1 Nummer 1, 3 und 4 erfüllt und zusätzlich

1. mindestens den mittleren Schulabschluss (Fachoberschulreife) oder einen gesetzlich als gleichwertig anerkannten Bildungsstand besitzt sowie

2. entweder

a) die Prüfung zur oder zum Justizfachangestellten erfolgreich abgelegt hat

oder

b) als Justizangestellte oder Justizangestellter nach der Ausbildung in diesem Beruf tätig gewesen ist und während der praktischen Tätigkeit mindestens 18 Monate Aufgaben der Laufbahngruppe 1, zweites Einstiegsamt, des Justizdienstes wahrgenommen hat.

(2) Unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 treten an die Stelle der §§ 2, 6 bis 12 die Vorschriften dieses Abschnittes.

(3) Das für Justiz zuständige Ministerium kann abweichend von § 4 bestimmen, dass die Einstellung in das Beamtenverhältnis auf Probe erfolgt.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 1. August 2019 (GV. NRW. S. 305).