Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 16.3.2024

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§ 16
Dauer des verkürzten Vorbereitungsdienstes, Entlassung

(1) Auf den Vorbereitungsdienst von zwei Jahren (§ 6 Absatz 1 Satz 1) wird die Ausbildung zur oder zum Justizfachangestellten oder die Beschäftigung als Justizangestellte oder Justizangestellter mit Aufgaben der Laufbahngruppe 1, zweites Einstiegsamt, des Justizdienstes mit einer Dauer von 18 Monaten angerechnet. § 64 Absatz 2 Satz 1 des Landesbeamtengesetzes findet keine Anwendung.

(2) Urlaub soll während des Vorbereitungsdienstes nur während der unterrichtsfreien Tage gewährt werden. Andere Unterbrechungen, insbesondere Krankheitszeiten werden angerechnet, soweit sie zusammen während der Ausbildung 15 Arbeitstage nicht überschreiten. Die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichts kann Ausnahmen von Satz 2 zulassen. Der Erfolg der Ausbildung darf nicht beeinträchtigt werden.

(3) Wer die gestellten Anforderungen in charakterlicher, geistiger oder körperlicher Hinsicht nicht erfüllt oder fortgesetzt nur mangelhafte oder ungenügende Leistungen erbringt, kann nach Maßgabe des § 23 Absatz 4 des Beamtenstatusgesetzes aus dem Vorbereitungsdienst entlassen werden.

(4) Werden in Fällen des § 14 Absatz 3 die gestellten Anforderungen in charakterlicher oder geistiger Hinsicht nicht erfüllt oder fortgesetzt nur mangelhafte oder ungenügende Leistungen erbracht, prüft die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichts, ob die Probezeit zu verlängern oder die Beamtin oder der Beamte gemäß § 23 Absatz 3 des Beamtenstatusgesetzes zu entlassen ist.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 1. August 2019 (GV. NRW. S. 305).