Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024

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§ 23
Schriftliche Prüfung

(1) Während der schriftlichen Prüfung sind unter Aufsicht sechs Aufgaben zu bearbeiten, und zwar:

1. eine Aufgabe mit dem Schwerpunkt familienrechtliche Angelegenheiten und Nachlassrecht,

2. eine Aufgabe mit dem Schwerpunkt Strafrecht,

3. eine Aufgabe mit dem Schwerpunkt Kostenrecht,

4. eine Aufgabe mit dem Schwerpunkt Zivilprozessrecht, Zwangsvollstreckungsrecht und Insolvenzrecht,

5. eine Aufgabe mit dem Schwerpunkt Grundbuchrecht sowie Handelsrecht und Registerrecht und

6. eine Aufgabe mit dem Schwerpunkt Justizverwaltung und öffentliches Dienstrecht.

(2) Die schriftlichen Prüfungsaufgaben einschließlich der Lösungsvorschläge werden durch das Ausbildungszentrum der Justiz Nordrhein-Westfalen erstellt. In jeder Aufgabe sind die Zeit, in der sie zu lösen ist, und die Hilfsmittel, die benutzt werden dürfen, anzugeben. Die Aufgaben können sich auch auf den Umgang mit den anzuwendenden informationstechnischen Programmen beziehen. In diesem Fall sind den Prüflingen die zur Aufgabenbearbeitung erforderlichen technischen Hilfsmittel zur Verfügung zu stellen.

(3) An einem Tag sollen nicht mehr als zwei Aufgaben bearbeitet werden. Die Zeit zur Lösung der Arbeiten ist nach dem Umfang und der Schwierigkeit der Aufgabe festzusetzen. Die Dauer der Bearbeitung der Aufgaben an einem Tag soll fünf Stunden nicht übersteigen.

(4) Prüflingen mit Behinderungen oder vorübergehend körperlich beeinträchtigten Prüflingen können auf Antrag die ihrer Beeinträchtigung angemessenen Erleichterungen gewährt werden. Insbesondere kann die Bearbeitungszeit verlängert werden. Die Dauer des Verlängerungszeitraums soll zwei Stunden pro Tag nicht überschreiten. Über die Anträge entscheidet die Leiterin oder der Leiter des Ausbildungszentrums der Justiz Nordrhein-Westfalen oder eine von ihr oder ihm beauftragte Lehrkraft.

(5) Die Prüflinge haben die Prüfungsarbeiten spätestens bei Ablauf der Bearbeitungszeit an die Aufsichtskraft abzugeben. Die Arbeiten sind anstelle des Namens mit der Kennziffer zu versehen. Die Kennziffern werden vor Beginn der schriftlichen Prüfung vom Ausbildungszentrum der Justiz Nordrhein-Westfalen zugeteilt. Die zu den Kennziffern gehörenden Namen und sonstige Angaben zur Person des Prüflings dürfen den Prüferinnen und Prüfern vor der Begutachtung und Bewertung der Aufsichtsarbeiten nicht bekannt gegeben werden. Kenntnisse über die Person des Prüflings, die eine Prüferin oder ein Prüfer vorher durch die Tätigkeit bei der verwaltungsmäßigen Durchführung des Prüfungsverfahrens oder als Mitglied eines Prüfungsausschusses erlangt, stehen der Mitwirkung nicht entgegen.

(6) Die Aufsichtskraft fertigt eine Niederschrift und vermerkt in ihr jede Unregelmäßigkeit. Sie verzeichnet auf jeder Arbeit den Zeitpunkt des Beginns und der Ablieferung.

(7) Nach Abschluss der schriftlichen Prüfung sind die Prüfungsaufgaben, die dazu erstellten Lösungsvorschläge, die Arbeiten der Prüflinge, das Verzeichnis der Kennziffern und die Prüfungsniederschriften von der Leiterin oder dem Leiter des Ausbildungszentrums der Justiz Nordrhein-Westfalen oder einer von ihr oder ihm beauftragten Lehrkraft in versiegelten Umschlägen den Präsidentinnen und Präsidenten der Oberlandesgerichte zu übersenden. Im Einvernehmen mit den Präsidentinnen und Präsidenten der Oberlandesgerichte können die Prüfungsarbeiten und Lösungsvorschläge einem Mitglied des Prüfungsausschusses unmittelbar zugeleitet werden, bei Bedarf auch schon vor Abschluss der schriftlichen Prüfung.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 1. August 2019 (GV. NRW. S. 305).