Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024

24 / 46

§ 24
Bewertung der schriftlichen Prüfungsarbeiten

(1) Die schriftlichen Arbeiten werden von jedem Mitglied des Prüfungsausschusses selbstständig begutachtet.

(2) Nach vollständiger Begutachtung der schriftlichen Arbeiten werden die einzelnen Arbeiten vom Prüfungsausschuss nach Beratung mit einer Note und Punktzahl nach § 13 Absatz 1 bewertet. Die Bewertung findet vor der mündlichen Prüfung statt und ist für das weitere Prüfungsverfahren bindend.

(3) Dem Prüfling wird die Bewertung der schriftlichen Arbeiten mindestens zwei Wochen vor der mündlichen Prüfung schriftlich mitgeteilt. Auf Antrag des Prüflings unterbleibt die Mitteilung. Der Antrag ist spätestens innerhalb einer Woche nach dem Tag, an dem der Prüfling die letzte schriftliche Arbeit abgeliefert hat, bei der Präsidentin oder dem Präsidenten des Oberlandesgerichts schriftlich zu stellen. Die Frist für den Antrag und für die Mitteilung der Bewertung wird durch Aufgabe zur Post gewahrt, maßgebend ist das Datum des Poststempels.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 1. August 2019 (GV. NRW. S. 305).