Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 16.3.2024

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§ 30
Versäumung von Prüfungsterminen, Nichtablieferung von Prüfungsarbeiten

(1) Die Prüfung gilt als nicht bestanden, wenn der Prüfling ohne genügende Entschuldigung

1. der Ladung zur schriftlichen oder mündlichen Prüfung keine Folge leistet oder ohne Genehmigung der Vorsitzenden oder des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses von der Prüfung zurücktritt oder

2. drei oder mehr Prüfungsarbeiten nicht oder nicht rechtzeitig abliefert.

(2) Liefert der Prüfling ohne genügende Entschuldigung eine oder zwei Prüfungsarbeiten nicht oder nicht rechtzeitig ab, gelten sie als „ungenügend“.

(3) Sieht die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichts das Ausbleiben des Prüflings zur schriftlichen Prüfung oder die Nichtablieferung oder die nicht rechtzeitige Ablieferung einer Prüfungsarbeit als entschuldigt an, so sind in einem neuen Termin alle schriftlichen Prüfungsarbeiten zu wiederholen.

(4) Bleibt der Prüfling der mündlichen Prüfung infolge Krankheit oder aus einem anderen wichtigen Grund fern und sieht die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses das Ausbleiben als entschuldigt an, so ist der mündliche Teil der Prüfung in einem neuen Termin abzulegen.

(5) Entschuldigungsgründe sind nur zu berücksichtigen, wenn sie unverzüglich geltend gemacht werden.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 1. August 2019 (GV. NRW. S. 305).