Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024

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§ 37
Fachtheorie

(1) Die Fachtheorie im Rahmen des Eignungslehrgangs umfasst regelmäßig 240 Stunden. Der Unterricht wird durch Vorträge, Besprechungen und Übungen erteilt.

(2) Die Leitung der Fachtheorie obliegt der Leiterin oder dem Leiter des Ausbildungszentrums der Justiz Nordrhein-Westfalen. Sie oder er kann eine Lehrkraft mit Aufgaben der Leitung der Fachtheorie betrauen. Diese Lehrkraft erstellt im Benehmen mit den Präsidentinnen und Präsidenten der Oberlandesgerichte den Lehrplan, stellt den Stundenplan auf und sorgt für einen ordnungsgemäßen Unterricht. Der Stundenplan ist so zu gestalten, dass den Beamtinnen und Beamten hinreichend Zeit verbleibt, den Lehrstoff zu verarbeiten und ihr Wissen durch eigenes Studium zu erweitern und zu vertiefen.

(3) Die Beamtinnen und Beamten haben während der Fachtheorie schriftliche Arbeiten unter Aufsicht zu fertigen. Die Arbeiten sind durch die zuständige Lehrkraft zu begutachten und mit einer Note und Punktzahl nach § 13 Absatz 1 zu bewerten. Die Arbeiten sind mit den Beamtinnen und Beamten zu besprechen und diesen auszuhändigen. Über die Ergebnisse der Aufsichtsarbeiten sind Übersichten anzufertigen, die der Leitung der Fachtheorie unverzüglich vorzulegen sind.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 1. August 2019 (GV. NRW. S. 305).