Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.) mit Stand vom 16.3.2024
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§ 40
Zeugnisse
Die §§ 12 und 13 finden entsprechende Anwendung. Ausbildungsabschnitte im Sinne von § 12 Absatz 1 sind die Fachtheorie, die Zeiten der fachpraktischen Einweisung beim Amtsgericht, beim Landgericht und bei der Staatsanwaltschaft, der Begleitunterricht und der Fachlehrgang.
In Kraft getreten am 1. August 2019 (GV. NRW. S. 305). |