Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 16.3.2024

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§ 40
Zeugnisse

Die §§ 12 und 13 finden entsprechende Anwendung. Ausbildungsabschnitte im Sinne von § 12 Absatz 1 sind die Fachtheorie, die Zeiten der fachpraktischen Einweisung beim Amtsgericht, beim Landgericht und bei der Staatsanwaltschaft, der Begleitunterricht und der Fachlehrgang.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 1. August 2019 (GV. NRW. S. 305).