Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 5.4.2024

42 / 46

§ 42
Beförderungsvoraussetzungen

(1) Die Prüfung besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil. Die schriftliche Prüfung dauert zwei Tage. Dabei sind unter Aufsicht vier Aufgaben zu bearbeiten. Die Aufgaben sind aus den in § 36 Absatz 6 genannten Lerngebieten zu stellen. Teile der Aufgaben können auch im Multiple- Choice-Verfahren verfasst werden. Die Zeit zur Lösung einer Prüfungsaufgabe soll zwei Stunden nicht überschreiten.

(2) Sind mindestens zwei schriftliche Prüfungsaufgaben mit „mangelhaft“ oder „ungenügend“ bewertet worden, so ist die Beamtin oder der Beamte von der mündlichen Prüfung ausgeschlossen und hat die Prüfung insgesamt nicht bestanden.

(3) Die mündliche Prüfung erstreckt sich auf die in § 36 Absatz 6 genannten Lerngebiete. Sie ist vor allem eine Verständnisprüfung. Fragen nach nebensächlichen Einzelheiten oder aus entlegenen Wissensgebieten sollen unterbleiben.

(4) Für die Prüfung gelten im Übrigen die §§ 20 bis 22, 23 Absatz 2 bis 7, §§ 24, 26 Absatz 1 bis 3, Absatz 5, §§ 27 bis 31 und 33 mit der Maßgabe, dass nur ein Prüfungsausschuss gebildet wird, und zwar bei dem Oberlandesgericht Hamm. § 28 Absatz 5 gilt ferner nur mit der Maßgabe, dass die Punktzahl der Bewertung jeder Aufsichtsarbeit mit 18 zu multiplizieren ist.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 1. August 2019 (GV. NRW. S. 305).