Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024

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§ 2 (Fn 3)
Einstellungsvoraussetzungen

(1)Einstellungsvoraussetzungen für die Ausbildung im Rahmen des Vorbereitungsdienstes sind:

1. die für den Vorbereitungsdienst erforderliche körperliche Eignung,

2. die erfolgreich abgelegte Abschlußprüfung eines für die Laufbahn geforderten Studienganges,

3. die erfolgreich abgelegte Prüfung zur Erlangung des ersten Jagdscheines nach dem Bundesjagdgesetz.

(2) In den Vorbereitungsdienst für die Laufbahn des gehobenen Forstdienstes kann eingestellt werden, wer den Studiengang Forstwirtschaft an einer Fachhochschule mit einer Diplomprüfung oder einen entsprechenden Studiengang an einer Fachhochschule oder Universität mit einem Bachelorgrad abgeschlossen hat. Dabei muss eine praktisch-technische Ausrichtung des Studienganges erkennbar sein, die die wesentlichen Elemente und Schlüsselqualifikationen einer beruflichen Verwendung im gehobenen Leitungsbereich des praktischen Forstbetriebes, aber auch Grundlagen für eine Spezialisierung in funktionalen Bereichen einer Forstverwaltung beinhaltet.

(3) In den Vorbereitungsdienst für die Laufbahn des höheren Forstdienstes kann eingestellt werden, wer einen für die Laufbahn geeigneten forstwissenschaftlichen Studiengang an einer Universität mit einer Diplom- oder Masterprüfung oder einen gleichwertigen Studiengang an einer Hochschule mit einer in Folge der Akkreditierung gleichgestellten Prüfung abgeschlossen hat. Dabei muss eine wissenschaftlich-planerische Ausrichtung des Studienganges erkennbar sein, die die wesentlichen Elemente und Schlüsselqualifikationen einer beruflichen Verwendung im Leitungs- und Managementbereich einer Forstverwaltung, aber auch die Grundlagen für eine Spezialisierung im Forschungs- und Wissenschaftsbereich der Forstwirtschaft beinhaltet.

(4) Durch das jeweilige Abschlusszeugnis der in den Absätzen 2 und 3 genannten Studiengänge muss der erfolgreiche Abschluss des Studiums in den forstlichen Kernfächern Waldbau/Waldökologie, Waldnaturschutz/ Landschaftspflege, Forstliche Betriebswirtschaftslehre, Forstliche Arbeitswissenschaft, Forstnutzung, allgemeine und fachbezogene Rechts- und Verwaltungsgrundlagen, für den gehobenen Forstdienst zusätzlich Verfahrenstechnologie und für den höheren Forstdienst zusätzlich Forstplanung nachgewiesen werden. Ist einer dieser Studienabschlüsse in einem konsekutiven Studiengang erworben worden, muss auch das grundständige Studium in einem Studiengang derselben Fachrichtung abgeschlossen worden sein.

(5) Der Vorbereitungsdienst wird in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis außerhalb des Beamtenverhältnisses abgeleistet. Die zur Ausbildung Zugelassenen führen die für Beamte auf Widerruf festgelegten Dienstbezeichnungen (Forstinspektoranwärterin/Forstinspektoranwärter, Forstreferendarin/Forstreferendar). Für die Ausbildung finden die Vorschriften dieses Gesetzes und der Ausbildungs- und Prüfungsverordnungen für die Laufbahnen des gehobenen und höheren Forstdienstes im Lande Nordrhein-Westfalen Anwendung.

(6) Zugelassene Bewerberinnen und Bewerber erhalten eine Unterhaltsbeihilfe. Reise- und Umzugskostenvergütung wird entsprechend den für Beamtinnen und Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst geltenden Bestimmungen gewährt. Es wird ihnen nach beamtenrechtlichen Vorschriften Anwartschaft auf Versorgung bei verminderter Erwerbsfähigkeit und im Alter sowie auf Hinterbliebenenversorgung gewährleistet. Das Gesetz über die Zahlung des Arbeitsentgelts an Feiertagen und im Krankheitsfall in der jeweils geltenden Fassung findet Anwendung. Das Nähere regelt das Finanzministerium im Einvernehmen mit dem für Forsten zuständigen Ministerium durch Rechtsverordnung.

(7) Die zur Ausbildung Zugelassenen sind zu Beginn der Ausbildung auf die Pflicht zur Verschwiegenheit hinzuweisen und nach § 1 des Verpflichtungsgesetzes vom 2. März 1974 (BGBl. I S. 469, 547) in der jeweils gültigen Fassung auf die gewissenhafte Erfüllung ihrer Obliegenheiten zu verpflichten.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. 1985 S. 257, geändert durch Artikel 16 des ModernG NRW v. 15.6.1999 (GV. NRW. S. 386); Artikel 1 d. Gesetzes zur Änd. d. Forstdienst- und Juristenausbildungsänderungsgesetzes v. 18.12.2001 (GV. NRW. S. 869); Artikel III des Gesetzes v. 20.11.2003 (GV. NRW. S. 696), in Kraft getreten am 30. November 2003; Artikel 6 d. Gesetzes v. 17. 12. 2003 (GV. NRW. S. 808), in Kraft getreten am 1. Januar 2004; Artikel 24 des Zweiten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 274), in Kraft getreten am 28. April 2005; Artikel 1 des Ersten Gesetzes zur Änderung des Forstdienstausbildungsgesetzes vom 2. September 2008 (GV. NRW. S. 579), in Kraft getreten am 13. September 2008.

Fn 2

GV. NW. ausgegeben am 29. März 1985.

Fn 3

§ 2 und § 8 zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 2. September 2008 (GV. NRW. S. 579), in Kraft getreten am 13. September 2008.

Fn 4

§ 7 aufgehoben durch Art. 16 d. Gesetzes v. 15.6.1999 (GV. NRW. S. 386); in Kraft getreten am 14. Juli 1999.

Fn 5

§ 9 und § 12 neu gefasst durch Art. 16 d. Gesetzes v. 15.6.1999 (GV. NRW. S. 386); in Kraft getreten am 14. Juli 1999.

Fn 6

§ 5 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 2. September 2008 (GV. NRW. S. 579), in Kraft getreten am 13. September 2008.

Fn 7

§ 4 zuletzt neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 2. September 2008 (GV. NRW. S. 579), in Kraft getreten am 13. September 2008.

Fn 8

§§ 12 und 13 zuletzt geändert durch Artikel 24 des Zweiten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 274); in Kraft getreten am 28. April 2005.

Fn 9

§ 15 neu gefasst durch Artikel 24 des Zweiten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 274); in Kraft getreten am 28. April 2005; umbenannt in § 11 und geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 2. September 2008 (GV. NRW. S. 579), in Kraft getreten am 13. September 2008.

Fn 10

Abschnitte III und IV mit §§ 10 bis 12 aufgehoben sowie Abschnitt V (alt) umbenannt in Abschnitt III (neu) durch Artikel 1 des Gesetzes vom 2. September 2008 (GV. NRW. S. 579), in Kraft getreten am 13. September 2008.

Fn 11

§ 13 umbenannt in § 10 und geändert sowie § 14 aufgehoben durch Artikel 1 des Gesetzes vom 2. September 2008 (GV. NRW. S. 579), in Kraft getreten am 13. September 2008.