Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 16.3.2024

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§ 1
Geltungsbereich

Diese Rechtsverordnung gilt für alle Rechnungen, mit denen eine Liefer-, Bau- oder Dienstleistung abgerechnet wird und die nach Erfüllung von öffentlichen Aufträgen und Aufträgen sowie zu Konzessionen ausgestellt wurden, soweit § 6 keine abweichenden Bestimmungen enthält.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 1. April 2020 (GV. NRW. 2019 S. 538).