Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 16.3.2024

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§ 2
Festsetzung von Zulassungszahlen

Zur Sicherung der Qualität von Lehre und Forschung kann die Zahl der Bewerberinnen und Bewerber für einen Studiengang, die höchstens aufgenommen werden müssen (Zulassungszahl), festgesetzt werden. Die Festsetzung erfolgt unter Berücksichtigung der Hochschulverträge und der personellen, räumlichen, sächlichen und fachspezifischen Gegebenheiten bei erschöpfender Nutzung der Ausbildungskapazitäten; die Festsetzung ergibt sich aus der Berechnung der jährlichen Aufnahmekapazität des Studienganges. Personalstellen und Lehraufträge, die aus Mitteln Dritter oder aus ausdrücklich der Verbesserung der Lehre gewidmeten öffentlichen Mitteln finanziert werden, führen nicht zur Erhöhung der Aufnahmekapazitäten.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 9. November 2019 (GV. NRW. S. 830); geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 3. November 2021 (GV. NRW. S. 1180), in Kraft getreten am 13. November 2021.

Fn 2

§ 11 Absatz 1 und 4 geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 3. November 2021 (GV. NRW. S. 1180), in Kraft getreten am 13. November 2021.