Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024

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§ 3
Auswahl und Vergabe von Studienplätzen für höhere Fachsemester

(1) Werden in einem Studiengang an einer Hochschule Zulassungszahlen für höhere Fachsemester festgesetzt, so werden die verfügbaren Studienplätze von der Hochschule an Bewerberinnen und Bewerber vergeben, die die Voraussetzungen für die Aufnahme in das betreffende höhere Fachsemester erfüllen.

(2) Ist eine Auswahl unter den Bewerberinnen und Bewerbern, die die Voraussetzungen des Absatzes 1 erfüllen, erforderlich, so kann bestimmt werden, dass die Studienplätze in folgender Rangfolge vergeben werden:

1. an Bewerberinnen und Bewerber, die in dem Studiengang für niedrigere Fachsemester zugelassen sind;

2. an Bewerberinnen und Bewerber, die aufgrund einer Einstufungsprüfung gemäß § 49 Absatz 12 des Hochschulgesetzes oder § 41 Absatz 12 des Kunsthochschulgesetzes vom 13. März 2008 (GV. NRW. S. 195), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 17. Oktober 2017 (GV. NRW. S. 806) geändert worden ist, an der Hochschule in dem entsprechenden Studiengang und Studienabschnitt zum Studium zugelassen sind;

3. an Bewerberinnen und Bewerber, die für diesen Studiengang an einer Hochschule endgültig eingeschrieben sind oder waren;

4. an sonstige Bewerberinnen und Bewerber.

Bei der Vergabe von Studienplätzen innerhalb der Ranggruppe nach Satz 1 Nummer 3 und 4 kann der Leistungsstand der Bewerberinnen und Bewerber berücksichtigt werden. Artikel 8 Absatz 2 und 3 des Staatsvertrages gilt entsprechend, darüber hinaus können die Hochschulen Gründe gemäß Artikel 9 Absatz 3 des Staatsvertrages besonders berücksichtigen. Das Nähere regeln die Hochschulen durch Ordnungen.

(3) Nach Maßgabe von Ordnungen der Hochschulen werden die Studienplätze abweichend von der in Absatz 2 genannten Rangfolge vorrangig an Bewerberinnen und Bewerber im Sinne des § 10 Absatz 3 vergeben.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 9. November 2019 (GV. NRW. S. 830); geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 3. November 2021 (GV. NRW. S. 1180), in Kraft getreten am 13. November 2021.

Fn 2

§ 11 Absatz 1 und 4 geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 3. November 2021 (GV. NRW. S. 1180), in Kraft getreten am 13. November 2021.