Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024

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§ 7
Grundsätze der Studienplatzvergabe in örtlich zulassungsbeschränkten Studiengängen und Dialogorientiertes Serviceverfahren

(1) Bewerberinnen und Bewerber für Studiengänge, für die Zulassungszahlen festgesetzt sind und die nicht in das Zentrale Vergabeverfahren gemäß Abschnitt 3 des Staatsvertrages einbezogen sind, werden durch die Hochschulen ausgewählt und zugelassen. Soweit dieses Gesetz nichts Anderes bestimmt, gelten Artikel 5 Absatz 2 und Artikel 8 Absatz 2 bis 4 des Staatsvertrages sinngemäß.

(2) Die Hochschulen in der Trägerschaft des Landes Nordrhein-Westfalen bedienen sich bei der Durchführung von Auswahl- und Zulassungsverfahren der Dienstleistungen im Sinne von Artikel 4 des Staatsvertrages der Stiftung für Hochschulzulassung (Dialogorientiertes Serviceverfahren). Die Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen sowie die Hochschulen in nichtstaatlicher Trägerschaft mit Sitz in Nordrhein-Westfalen können sich der Dienstleistungen gemäß Satz 1 bedienen. Die Einzelheiten der Zusammenarbeit zwischen der Hochschule und der Stiftung sind von diesen vertraglich festzulegen. Das Ministerium kann durch Rechtsverordnung für begründete Fälle Ausnahmen von der Verpflichtung nach Satz 1 regeln.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 9. November 2019 (GV. NRW. S. 830); geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 3. November 2021 (GV. NRW. S. 1180), in Kraft getreten am 13. November 2021.

Fn 2

§ 11 Absatz 1 und 4 geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 3. November 2021 (GV. NRW. S. 1180), in Kraft getreten am 13. November 2021.