Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 16.3.2024

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§ 9
Hauptquoten für die Studienplatzvergabe in örtlich zulassungsbeschränkten Studiengängen

(1) Im Auswahlverfahren werden die nach Abzug der Studienplätze nach Artikel 8 Absatz 3 Satz 2 des Staatsvertrages und nach § 8 verbleibenden Studienplätze

1. zu 20 Prozent nach dem Ergebnis der Hochschulzugangsberechtigung und

2. zu 80 Prozent nach dem Ergebnis eines Auswahlverfahrens nach Absatz 2

vergeben. § 5 Absatz 1, 5 und 6 gelten entsprechend.

(2) In der Quote nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 vergibt die jeweilige Hochschule die Studienplätze

1. nach folgenden Kriterien der Hochschulzugangsberechtigung:

a) Ergebnis der Hochschulzugangsberechtigung für das gewählte Studium (Note und Punkte),

b) gewichtete Einzelnoten der Hochschulzugangsberechtigung, die über die fachspezifische Eignung Auskunft geben;

2. nach folgenden Kriterien außerhalb der Hochschulzugangsberechtigung:

a) Ergebnis eines fachspezifischen Studieneignungstests,

b) Ergebnis eines Gesprächs oder anderer mündlicher Verfahren, die von der Hochschule mit den Bewerberinnen und Bewerbern durchgeführt werden, um Aufschluss über deren Eignung für das gewählte Studium und den angestrebten Beruf zu erhalten,

c) Art einer abgeschlossenen Berufsausbildung oder Berufstätigkeit in einem anerkannten Ausbildungsberuf, die über die fachspezifische Eignung Auskunft geben,

d) besondere Vorbildungen, praktischen Tätigkeiten, außerschulischen Leistungen

oder außerschulischen Qualifikationen, die über die fachspezifische Eignung Auskunft geben,

e) Wartezeit von insgesamt maximal sieben Semestern, wobei Zeiten eines Studiums an einer deutschen staatlichen oder staatlich getragenen Hochschule nicht angerechnet werden.

In die Auswahlentscheidung ist neben dem Kriterium oder den Kriterien nach Satz 1 Nummer 1 mindestens ein schulnotenunabhängiges Kriterium mit erheblichem Gewicht einzubeziehen.

(3) Die Hochschulen sind berechtigt, Unterquoten zu bilden. Macht eine Hochschule hiervon Gebrauch, ist Absatz 2 Satz 2 zu berücksichtigen. Abweichend von Satz 2 können ein Kriterium oder mehrere Kriterien ausschließlich nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 oder ausschließlich nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 verwendet werden, solange ein Umfang von bis zu 30 Prozent der Studienplätze nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 nicht überschritten wird; die hiernach gebildete Unterquote darf jeweils den Umfang von 20 Prozent nicht übersteigen.

(4) Die Bestimmung, Konkretisierung und Anwendung der für die Auswahlentscheidung heranzuziehenden Kriterien treffen die Hochschulen durch Ordnung.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 9. November 2019 (GV. NRW. S. 830); geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 3. November 2021 (GV. NRW. S. 1180), in Kraft getreten am 13. November 2021.

Fn 2

§ 11 Absatz 1 und 4 geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 3. November 2021 (GV. NRW. S. 1180), in Kraft getreten am 13. November 2021.