Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch VO vom 13.7.2004 (GV. NRW. S. 442); in Kraft getreten am 9. September 2004.

 

§ 1

Zuständige Stellen für die Wahrnehmung der Aufgaben nach § 1 Abs. 1 bis 3 des Verpflichtungsgesetzes sind

1. die Gerichte, Behörden und Einrichtungen meines Geschäftsbereichs,

2. die Regierungspräsidenten,

3. die meiner Aufsicht unterstehenden Körperschaften des öffentlichen Rechts

jeweils für die zu verpflichtenden Personen, die bei ihnen beschäftigt oder für sie tätig sind,

4. die Unternehmen oder Zusammenschlüsse, die für eine der in Nr. 1 und 2 genannten Stellen Gutachten erstatten,

jeweils für die damit befaßten Mitarbeiter.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. 1977 S. 167.
Aufgehoben durch VO vom 13.7.2004 (GV. NRW. S. 442); in Kraft getreten am 9. September 2004.

Fn 2

SGV. NW. 2031.

Fn 3

GV. NW. ausgegeben am 28. April 1977.

Fn 4

Nach § 2 der Verordnung über die förmliche Verpflichtung ... v. 27.7.1999 (GV. NRW. S. 302) ist die VO v. 6.4.1977 nur für den Geschäftsbereich des Ministeriums für Frauen, Jugend, Familie und Gesundheit NRW ausser Kraft gesetzt. Das Justizministerium und das Ministerium für Arbeit, Soziales und Stadtentwicklung, Kultur und Sport NRW wenden die Zuständigkeitsregelungen des MAGS bis auf weiteres an.