Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024

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§ 1
Ausgleichsmaßnahmen

(1) Beantragt eine Person mit einem im Ausland erworbenen Bildungsabschluss in Nordrhein-Westfalen die Befugnis zur Aufnahme oder Ausübung des Berufs „staatlich anerkannte Heilpädagogin“ oder „staatlich anerkannter Heilpädagoge“ nach akademischer Ausbildung, prüft die zuständige Stelle, ob die im Ausland erworbene Berufsqualifikation gleichwertig mit der landesrechtlich geregelten Berufsqualifikation ist. Sofern die zuständige Stelle wesentliche Unterschiede zwischen beiden Bildungsabschlüssen feststellt, kann die antragstellende Person diese Unterschiede durch den erfolgreichen Abschluss einer der folgenden Maßnahmen ausgleichen.

(2) Ausgleichsmaßnahmen sind nach Wahl der antragstellenden Person

1. die erfolgreiche Absolvierung eines Anpassungslehrgangs oder

2. das erfolgreiche Ablegen einer Eignungsprüfung.

Bei der Ausgestaltung der Ausgleichsmaßnahmen werden die vorhandenen Berufsqualifikationen der antragstellenden Person berücksichtigt. Der Inhalt der Ausgleichsmaßnahmen beschränkt sich auf die festgestellten wesentlichen Unterschiede.

(3) Die Ausgleichsmaßnahmen werden an Hochschulen durchgeführt. Die zuständige Stelle übermittelt der antragstellenden Person gleichzeitig mit der Feststellung nach Absatz 1 eine Liste der Hochschulen in Nordrhein-Westfalen, die Ausgleichsmaßnahmen anbieten. Zur Durchführung einer Ausgleichsmaßnahme wendet sich die antragstellende Person nach eigener Wahl an eine der aufgeführten Hochschulen.

(4) Für die Durchführung der Ausgleichsmaßnahmen erheben die Hochschulen Gebühren oder Entgelte von der antragstellenden Person.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 18. Februar 2020 (GV. NRW. S. 151, ber. S. 158).