Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024

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§ 2
Sprachkenntnisse

Die Ausgleichsmaßnahmen werden in deutscher Sprache durchgeführt. Die antragstellende Person soll zu Beginn der Ausgleichsmaßnahme über deutsche Sprachkenntnisse in Wort und Schrift verfügen, soweit sie zur erfolgreichen Durchführung der Ausgleichsmaßnahme erforderlich sind. Das Nähere regeln die Hochschulen, die die Ausgleichsmaßnahmen anbieten.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 18. Februar 2020 (GV. NRW. S. 151, ber. S. 158).