Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024

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§ 1
Anwendungsbereich

Diese Verordnung regelt die Übertragung der Bauherreneigenschaft und Eigentümerverantwortung auf die in § 1 Absatz 2 des Hochschulgesetzes vom 16. September 2014 (GV. NRW. S. 547) in der jeweils geltenden Fassung genannten Hochschulen. Die Übertragung kann sich auf Teile oder auf die Gesamtheit der Liegenschaften beziehen, die der Hochschule seitens des Landes oder seitens des Bau- und Liegenschaftsbetriebes NRW zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben übertragen worden sind. Keine Übertragung findet statt, soweit der Hochschule gemäß § 2 Absatz 8 Satz 1 Halbsatz 2 des Hochschulgesetzes die Bauherreneigenschaft und Eigentümerverantwortung bereits durch Gesetz zugewiesen ist.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 8. Mai 2020 (GV. NRW. S. 343, ber. S. 349).