Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024

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§ 2
Begriffsbestimmungen

(1) Bauherr ist, wer Baumaßnahmen verantwortlich initiiert, organisiert sowie Planung und Durchführung beauftragt und finanziert und dabei die Entscheidungen für die Nutzungsphase hinsichtlich Nutzungsart und den technischen Standards für den Betrieb trifft (Bauherreneigenschaft).

(2) Der Eigentümer einer Immobilie oder baulichen Anlage muss aufgrund der Gefahrenquellen, die aus seinem Eigentum erwachsen, auch alle notwendigen Maßnahmen ergreifen, um Gefahren für Leib und Leben, Umwelt, Eigentum und Rechte Dritter abzuwenden (Eigentümerverantwortung).

(3) Für den Begriff des Bauvorhabens wird auf § 2 der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure vom 10. Juli 2013 (BGBl. I S. 2276) in der jeweils geltenden Fassung verwiesen.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 8. Mai 2020 (GV. NRW. S. 343, ber. S. 349).