Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024

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§ 3
Allgemeines

(1) Das zuständige Ministerium im Sinne dieser Verordnung ist das für die Rechtsaufsicht über die Hochschulen nach § 76 Absatz 1 des Hochschulgesetzes zuständige Ministerium.

(2) Das Nähere zu dieser Rechtsverordnung regeln die Verwaltungsvorschriften. Die Verwaltungsvorschriften sind im Einvernehmen mit dem für Finanzen zuständigen Ministerium zu erlassen.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 8. Mai 2020 (GV. NRW. S. 343, ber. S. 349).