Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.) mit Stand vom 17.4.2024
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§ 3
Allgemeines
(1) Das zuständige Ministerium im Sinne dieser Verordnung ist das für die Rechtsaufsicht über die Hochschulen nach § 76 Absatz 1 des Hochschulgesetzes zuständige Ministerium.
(2) Das Nähere zu dieser Rechtsverordnung regeln die Verwaltungsvorschriften. Die Verwaltungsvorschriften sind im Einvernehmen mit dem für Finanzen zuständigen Ministerium zu erlassen.
In Kraft getreten am 8. Mai 2020 (GV. NRW. S. 343, ber. S. 349). |