Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024

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§ 4
Antrag einer Hochschule

(1) Eine Hochschule im Sinne des § 1 kann durch ihre Vertretungsberechtigten gemäß § 18 Absatz 1 des Hochschulgesetzes beim Ministerium einen Antrag auf Übertragung der Bauherreneigenschaft und der Eigentümerverantwortung an Teilen oder der Gesamtheit der ihr seitens des Landes oder seitens des Bau- und Liegenschaftsbetriebes NRW überlassenen Liegenschaften stellen. Die Übertragung der Bauherreneigenschaft kann insbesondere die Instandhaltung, die Sanierung und Modernisierung von Bestandsbauten und die Errichtung von Neubauten betreffen.

(2) Der Antrag nach Absatz 1 bedarf der Schriftform. Eine durch Rechtsvorschrift angeordnete Schriftform kann, soweit nicht durch Rechtsvorschrift etwas anderes bestimmt ist, durch die elektronische Form ersetzt werden.

(3) Der Inhalt des Antrages muss

1. das Bauvorhaben nebst Grundstück bezeichnen, für das die Bauherreneigenschaft und die Eigentümerverantwortung übertragen werden soll,

2. Umfang, sowie Art und Weise der Übertragung der Bauherreneigenschaft und der Eigentümerverantwortung benennen,

3. die gesicherte Finanzierung des Bauvorhabens darlegen,

4. die organisatorischen Voraussetzungen darlegen, die zur Erfüllung der übertragenen Aufgaben notwendig sind,

5. das Ergebnis einer Wirtschaftlichkeitsuntersuchung gemäß § 8 darstellen und

6. Unterlagen beinhalten, mit denen eine baufachliche Stellungnahme des für Bauen zuständigen Ministeriums ermöglicht wird.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 8. Mai 2020 (GV. NRW. S. 343, ber. S. 349).