Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024

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§ 5
Genehmigung des Antrages

Entspricht der Antrag der Hochschule den Anforderungen des § 4, so erfolgt die Übertragung der Bauherreneigenschaft und Eigentümerverantwortung im Einvernehmen mit dem für Finanzen zuständigen Ministerium in Form einer schriftlichen Genehmigung. Die Genehmigung ist unter Benennung des Zeitpunktes der Übernahme den Beteiligten bekanntzugeben. Vor der Bekanntgabe der Genehmigung darf mit der Ausführung des Bauvorhabens nicht begonnen werden. Die Übertragung der Bauherreneigenschaft und Eigentümerverantwortung auf die Hochschule erfolgt unbeschadet Rechte Dritter.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 8. Mai 2020 (GV. NRW. S. 343, ber. S. 349).