Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024

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§ 6
Ausschluss- und Ablehnungsgründe

Eine Übertragung kann insoweit abgelehnt werden, wie wirtschaftliche, finanzielle, baufachliche Gründe oder Vereinbarungen aus den jeweiligen Hochschulverträgen entgegenstehen oder die für das Bauvorhaben erforderlichen Rahmenbedingungen nicht hinreichend dargelegt worden sind. Eine Ablehnung hat zu erfolgen, wenn die Hochschule nicht hinreichend darlegen kann, dass die Finanzierung gesichert ist. Die Ablehnung des Antrages ist durch das Ministerium im Einvernehmen mit dem für Finanzen zuständigen Ministerium schriftlich zu begründen.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 8. Mai 2020 (GV. NRW. S. 343, ber. S. 349).