Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024

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§ 7
Baugenehmigungsverfahren

Die antragstellende Hochschule trägt die Verantwortung für das Einholen der nach öffentlich-rechtlichen oder sonstigen Vorschriften erforderlichen Genehmigungen, Zustimmungen oder Erlaubnissen einschließlich erforderlicher Anträge auf Ausnahmen oder Befreiungen. Anfallende Kosten für Genehmigungsverfahren nach der Landesbauordnung 2018 vom 21. Juli 2018 (GV. NRW. 2018 S. 421) in der jeweils geltenden Fassung sind von den Hochschulen zu tragen.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 8. Mai 2020 (GV. NRW. S. 343, ber. S. 349).