Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024

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§ 8
Wirtschaftlichkeitsuntersuchung, Baufachliche Stellungnahme

(1) Die Hochschule hat nach den Maßgaben des Leitfadens „Wirtschaftlichkeitsbetrachtungen für immobilienwirtschaftliche Maßnahmen des Landes Nordrhein-Westfalen“ in der jeweils gültigen Fassung des für Finanzen zuständigen Ministeriums eine Wirtschaftlichkeitsuntersuchung, die alle methodischen Bestandteile einer Wirtschaftlichkeitsbetrachtung im Sinne des vorgenannten Leitfadens umfasst, durchzuführen.

(2) Das für Bauen zuständige Ministerium nimmt zu dem Antrag der Hochschule in baufachlicher Hinsicht Stellung.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 8. Mai 2020 (GV. NRW. S. 343, ber. S. 349).