Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024

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§ 9
Finanzierungsformen des Bauvorhabens

Eine Finanzierung kann

1. in Form von Zuschüssen für Mietzahlungen aus dem Landeshaushalt,

2. durch Zahlung von Baukostenzuschüssen aus dem Landeshaushalt,

3. durch Eigenmittel der Hochschulen oder

4. durch Drittmittel

erfolgen.

Andere Finanzierungswege bedürfen der Zustimmung des für Hochschulen zuständigen Ministeriums.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 8. Mai 2020 (GV. NRW. S. 343, ber. S. 349).