Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024

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§ 12
Beendigung, Verwertung

(1) Die Bauherreneigenschaft und Eigentümerverantwortung wird durch eine förmliche Rückübertragung beendet, die von den Vertretungsberechtigten der Hochschule gemäß § 18 Absatz 1 des Hochschulgesetzes schriftlich bei dem für Hochschulen zuständigen Ministerium beantragt werden kann.

(2) Der Antrag der Hochschule wird durch das für Hochschulen zuständige Ministerium im Einvernehmen mit dem für Finanzen zuständigen Ministerium schriftlich genehmigt. In der Zustimmungserklärung muss der konkrete Beendigungszeitpunkt genannt sein. Der Bau- und Liegenschaftsbetrieb NRW ist über die Beendigung und den Zeitpunkt rechtzeitig in Kenntnis zu setzen.

(3) Hat die Hochschule Maßnahmen nach § 10 mit Eigenmitteln durchgeführt, so ist der Hochschule bei einem Verkauf des Grundstücks durch denjenigen, der den Verkaufserlös beanspruchen kann, für diese Maßnahmen ein Wertersatz zu leisten.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 8. Mai 2020 (GV. NRW. S. 343, ber. S. 349).