Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 5.4.2024

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§ 15
Mitteilungspflichten

(1) Die Hochschule hat dem Ministerium nach Antragstellung bis zur Genehmigung des Antrages alle neu hinzutretenden Umstände mitzuteilen, die für die Entscheidung des Antrages wesentlich sind.

(2) Die Hochschule hat die Pflicht, alle Vorgänge zu den bewilligten Bauvorhaben im Sinne dieser Rechtsverordnung zu dokumentieren. Die Hochschule ist verpflichtet, den Bau- und Liegenschaftsbetrieb NRW über den nach § 4 Absatz 1 eingereichten Antrag und die Bekanntgabe der Genehmigung nach § 5 Satz 2 zu informieren.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 8. Mai 2020 (GV. NRW. S. 343, ber. S. 349).