Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 16.3.2024

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§ 1
Forschungsaufträge

(1) Die Länder finanzieren gemeinschaftlich nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Verwaltungsabkommens zur Lösung von Forschungsaufgaben Aufträge an die Forschungsstelle für Brandschutztechnik an der Universität Karlsruhe (TH) sowie an das Institut der Feuerwehr in Heyrothsberge (IdF) und - soweit erforderlich - an andere Forschungsstellen oder an Einzelpersonen. Dabei erfolgt die Vergabe anwendungsbezogener Forschungsaufträge einschließlich der Aufträge zur Lösung feuerwehrspezifischer Fragen sowie eines Teilbereichs der Fachdokumentation in der Regel an das Institut der Feuerwehr (IdF), die Vergabe grundlegender wissenschaftlicher Forschungsaufträge sowie der Gesamt-Fachdokumentation in der Regel an die Forschungsstelle für Brandschutztechnik an der Universität Karlsruhe (TH) unter Berücksichtigung der in der jeweiligen Einrichtung vorhandenen personellen und sächlichen Ausstattung (z.B. Brandversuchshalle).

(2) Entwicklungsarbeiten für die industrielle Fertigung sind keine Forschungsaufgaben nach Absatz 1.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. 1994 S. 2.

S. 2.

Fn 2

§ 8 Abs. 1 Satz 2 gegenstandslos; Aufhebungsvorschrift.