Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024

5 / 59

§ 5
Mitglieder

(1) Der Gutachterausschuss besteht aus einer oder einem Vorsitzenden, auch vorsitzendes Mitglied genannt, den stellvertretenden Vorsitzenden, auch stellvertretende vorsitzende Mitglieder genannt, den weiteren Gutachterinnen und Gutachtern, auch weitere Mitglieder genannt, und den Bediensteten der zuständigen Finanzbehörde nach Absatz 4, auch besondere Mitglieder genannt. Alle Mitglieder des Gutachterausschusses sind ehrenamtlich tätig, sofern die Tätigkeit nicht im Hauptamt ausgeführt wird.

(2) Zum vorsitzenden Mitglied darf nur bestellt werden, wer über umfassende Kenntnisse und Erfahrungen in der Grundstückswertermittlung verfügt. Das vorsitzende Mitglied muss bei der Gebietskörperschaft beziehungsweise einer der Gebietskörperschaften beschäftigt sein, für deren Bereich der Gutachterausschuss gebildet ist. Auf Antrag der Gebietskörperschaft beziehungsweise der Gebietskörperschaften kann in begründeten Ausnahmefällen eine hiervon abweichende Regelung getroffen werden. Das vorsitzende Mitglied soll des Weiteren der Ämtergruppe des zweiten Einstiegsamtes der Laufbahngruppe 2 im vermessungstechnischen Verwaltungsdienst angehören.

(3) Mindestens ein stellvertretendes vorsitzendes Mitglied darf nicht der Verwaltung der Gebietskörperschaft beziehungsweise der Gebietskörperschaften angehören, für deren Bereich der Gutachterausschuss gebildet ist.

(4) Auf Vorschlag der örtlich zuständigen Finanzämter werden eine Beschäftigte oder ein Beschäftigter mit besonderer Sachkunde für die steuerliche Bewertung des Grundbesitzes nach dem Bewertungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Februar 1991 (BGBl. I S. 230), das zuletzt durch Artikel 25 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2451) geändert worden ist, als besonderes Mitglied und eine weitere Beschäftigte oder ein weiterer Beschäftigter als Vertretung dieses Mitglieds bestellt.

(5) Vorsitzende Mitglieder und stellvertretende vorsitzende Mitglieder dürfen nicht der Vertretung, einem ihrer Ausschüsse oder einer Bezirksvertretung der Gebietskörperschaft beziehungsweise der Gebietskörperschaften angehören, für deren Bereich der Gutachterausschuss gebildet ist. Sie dürfen nicht mit der Verwaltung der Grundstücke der vorgenannten Gebietskörperschaft beziehungsweise der Gebietskörperschaften befasst sein.

(6) Weitere Mitglieder dürfen nicht der Verwaltung der Gebietskörperschaft beziehungsweise der Gebietskörperschaften angehören, für deren Bereich der Gutachterausschuss gebildet ist. Absatz 5 Satz 1 gilt entsprechend.

(7) Zum Mitglied darf nicht bestellt werden, wer nach § 21 Absatz 1 Nummer 1 und 2 sowie Absatz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. März 1991 (BGBl. I S. 686), die zuletzt durch Artikel 181 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist, vom Amt einer ehrenamtlichen Verwaltungsrichterin oder eines ehrenamtlichen Verwaltungsrichters ausgeschlossen ist.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 17. Dezember 2020 (GV. NRW. S. 1186); geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 9. Juni 2021 (GV. NRW. S. 751), in Kraft getreten am 22. Juni 2021.

Fn 2

§ 3 Absatz 2 geändert und Absatz 8 neu gefasst, § 6 Absatz 4 neu gefasst, § 7 Absatz 5 geändert, § 11 Absatz 1 und 2 neu gefasst, § 12 Absatz 2 neu gefasst, § 25 Absatz 2 und 3 geändert, § 30 Absatz 3 und 4 geändert, § 34 Absatz 6 und 7 geändert, § 45 Absatz 3 geändert sowie Absatz 4 und 6 neu gefasst, § 59 geändert, Anlage 7 Nummer 4.7.3 geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 9. Juni 2021 (GV. NRW. S. 751), in Kraft getreten am 22. Juni 2021.