Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 16.3.2024

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§ 7 (Fn 2)
Amtszeit

(1) Die Bezirksregierung nach § 13 Absatz 1 bestellt die Mitglieder mit deren Zustimmung und nach Anhörung des vorsitzenden Mitglieds und der Gebietskörperschaft beziehungsweise der Gebietskörperschaften, für deren Bereich der Gutachterausschuss gebildet ist, für die Dauer von fünf Jahren. Die Bezirksregierung fertigt über die Bestellung eine Urkunde aus. Die Bestellung kann wiederholt werden.

(2) Die Bezirksregierung beruft ein Mitglied ab, wenn die Voraussetzungen für die Bestellung entfallen sind.

(3) Die Bezirksregierung kann ein Mitglied abberufen, wenn es gegen § 6 verstoßen hat, oder wenn ein wichtiger Grund im Sinne von § 86 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen über die Abberufung ehrenamtlich tätiger Personen vorliegt.

(4) Die Bezirksregierung beruft ein nach § 5 Absatz 4 bestelltes besonderes Mitglied ab, wenn es nicht mehr bei dem örtlich zuständigen Finanzamt tätig oder nicht mehr für die steuerliche Bewertung des Grundbesitzes zuständig ist. Gleiches gilt für die Vertretung dieses Mitglieds. Das Finanzamt teilt der Bezirksregierung mit, wenn ein besonderes Mitglied oder dessen Vertretung nicht mehr nach Satz 1 tätig oder zuständig ist.

(5) Die Amtszeit eines Mitglieds endet unbeschadet der Absätze 1 bis 4 durch Niederlegung des Amtes. Die Niederlegung setzt eine entsprechende Erklärung des Mitglieds gegenüber der Bezirksregierung voraus.

(6) Die Amtszeit des vorsitzenden Mitglieds endet mit dem Ausscheiden aus dem Beschäftigungsverhältnis bei der Gebietskörperschaft beziehungsweise einer der Gebietskörperschaften, für deren Bereich der Gutachterausschuss gebildet ist. Im Fall des Ausscheidens durch Altersteilzeit entsprechend Blockmodell nach den für die Gebietskörperschaft maßgebenden Bestimmungen im Sinne des § 64 Absatz 2 des Landesbeamtengesetzes vom 14. Juni 2016 (GV. NRW. S. 310, ber. S. 642), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 17. Mai 2018 (GV. NRW. S. 244) geändert worden ist, und entsprechender Regelung für Angestellte gilt Satz 1 mit Beginn der Freistellungsphase. Das Ende der Amtszeit im Sinne von Satz 1 für Ausnahmefälle nach § 5 Absatz 2 Satz 3 wird mit der Entscheidung über den Antrag unter sinngemäßer Anwendung von Satz 1 und 2 festgelegt. Die Amtszeit endet im Sinne des Grundsatzes nach § 7 Absatz 1 Satz 1 spätestens fünf Jahre nach der letzten Bestellung vor Ausscheiden aus dem Berufsleben.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 17. Dezember 2020 (GV. NRW. S. 1186); geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 9. Juni 2021 (GV. NRW. S. 751), in Kraft getreten am 22. Juni 2021.

Fn 2

§ 3 Absatz 2 geändert und Absatz 8 neu gefasst, § 6 Absatz 4 neu gefasst, § 7 Absatz 5 geändert, § 11 Absatz 1 und 2 neu gefasst, § 12 Absatz 2 neu gefasst, § 25 Absatz 2 und 3 geändert, § 30 Absatz 3 und 4 geändert, § 34 Absatz 6 und 7 geändert, § 45 Absatz 3 geändert sowie Absatz 4 und 6 neu gefasst, § 59 geändert, Anlage 7 Nummer 4.7.3 geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 9. Juni 2021 (GV. NRW. S. 751), in Kraft getreten am 22. Juni 2021.