Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024

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§ 10
Zuständigkeit

Der Gutachterausschuss ist zuständig, wenn der Gegenstand der Wertermittlung seinen Aufgaben entspricht und räumlich in seinem Zuständigkeitsbereich liegt. Wenn der Gegenstand der Wertermittlung untrennbar im Zuständigkeitsbereich mehrerer Gutachterausschüsse liegt, ist der Gutachterausschuss zuständig, in dessen Bereich der größte Teil des Wertermittlungsgegenstandes liegt.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 17. Dezember 2020 (GV. NRW. S. 1186); geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 9. Juni 2021 (GV. NRW. S. 751), in Kraft getreten am 22. Juni 2021.

Fn 2

§ 3 Absatz 2 geändert und Absatz 8 neu gefasst, § 6 Absatz 4 neu gefasst, § 7 Absatz 5 geändert, § 11 Absatz 1 und 2 neu gefasst, § 12 Absatz 2 neu gefasst, § 25 Absatz 2 und 3 geändert, § 30 Absatz 3 und 4 geändert, § 34 Absatz 6 und 7 geändert, § 45 Absatz 3 geändert sowie Absatz 4 und 6 neu gefasst, § 59 geändert, Anlage 7 Nummer 4.7.3 geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 9. Juni 2021 (GV. NRW. S. 751), in Kraft getreten am 22. Juni 2021.