Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 16.3.2024

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§ 13
Aufsicht

(1) Die Bezirksregierung führt die Aufsicht über die Gutachterausschüsse innerhalb ihres Bezirks. Bei gemeinsamen Gutachterausschüssen nach § 4 Absatz 1 ist die Bezirksregierung zuständig, in deren Bezirk dessen Geschäftsstelle liegt.

(2) Die Aufsicht erstreckt sich auf die Einhaltung der Rechtsvorschriften bei der Aufgabenwahrnehmung der Gutachterausschüsse und deren Geschäftsstellen sowie die Einhaltung der den Mitgliedern der Gutachterausschüsse nach § 6 auferlegten Pflichten. Die Bezirksregierung kann sich jederzeit über die Aufgabenwahrnehmung unterrichten und Weisungen hierzu erteilen sowie nach § 7 Absatz 3 eingreifen, um die Aufgabenwahrnehmung zu sichern. Die Selbstständigkeit und Unabhängigkeit der Gutachterausschüsse bei der Ermittlung von Grundstückswerten und sonstigen Wertermittlungen nach § 2 Absatz 2 bleiben unberührt.

(3) Kommt ein Gutachterausschuss Weisungen der Bezirksregierung zur Aufgabenwahrnehmung nicht innerhalb einer bestimmten Frist nach, so kann sie Aufgaben an Stelle und zu Lasten der Gebietskörperschaft beziehungsweise Gebietskörperschaften, für deren Bereich der Gutachterausschuss eingerichtet ist, auf einen anderen Gutachterausschuss übertragen. Die Bezirksregierung stellt sicher, dass der Mehraufwand vollständig kompensiert wird, der aufgrund der Aufgabenübertragung bei dem anderen Gutachterausschuss entsteht. Der andere Gutachterausschuss darf die Übertragung nur aus einem wichtigen Grund ablehnen, und die Bezirksregierung entscheidet über die Ablehnung. Der andere Gutachterausschuss tritt hinsichtlich aller Rechte und Pflichten im Zusammenhang mit der Wahrnehmung der übertragenen Aufgaben an die Stelle des Gutachterausschusses nach Satz 1, der Weisungen der Bezirksregierung zur Aufgabenwahrnehmung nicht innerhalb einer bestimmten Frist nachgekommen ist. Der Gutachterausschuss ist dazu verpflichtet, dem anderen Gutachterausschuss Zugang zu seinen Daten zu verschaffen, die für die Wahrnehmung der übertragenen Aufgaben erforderlich sind. Die Bezirksregierung kann die Aufgabenübertragungen an andere Gutachterausschüsse jederzeit widerrufen.

(4) Ist die pflichtgemäße Erfüllung der Aufgaben eines Gutachterausschusses dauerhaft nicht gesichert, so kann die Bezirksregierung einen gemeinsamen Gutachterausschuss nach § 4 Absatz 1 bilden oder den Gutachterausschuss auflösen und seine Aufgaben an Stelle und zu Lasten der Gebietskörperschaft beziehungsweise Gebietskörperschaften, für deren Bereich der Gutachterausschuss eingerichtet ist, dauerhaft auf einen anderen Gutachterausschuss übertragen. § 8 Absatz 2 und 3 gilt entsprechend. Die Bezirksregierung stellt sicher, dass der Mehraufwand vollständig kompensiert wird, der aufgrund der Aufgabenübertragung bei dem anderen Gutachterausschuss entsteht.

(5) Die Bezirksregierung verwendet als Grundlage für ihre Aufsichtsaufgabe ein landesseitig bereitgestelltes Berichtswesen. Das Berichtswesen wird von den Bezirksregierungen gemeinschaftlich betrieben und gepflegt.

Abschnitt 2

Oberer Gutachterausschuss

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 17. Dezember 2020 (GV. NRW. S. 1186); geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 9. Juni 2021 (GV. NRW. S. 751), in Kraft getreten am 22. Juni 2021.

Fn 2

§ 3 Absatz 2 geändert und Absatz 8 neu gefasst, § 6 Absatz 4 neu gefasst, § 7 Absatz 5 geändert, § 11 Absatz 1 und 2 neu gefasst, § 12 Absatz 2 neu gefasst, § 25 Absatz 2 und 3 geändert, § 30 Absatz 3 und 4 geändert, § 34 Absatz 6 und 7 geändert, § 45 Absatz 3 geändert sowie Absatz 4 und 6 neu gefasst, § 59 geändert, Anlage 7 Nummer 4.7.3 geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 9. Juni 2021 (GV. NRW. S. 751), in Kraft getreten am 22. Juni 2021.