Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 5.4.2024

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§ 25 (Fn 2)
Regionale und überregionale Leistungen

(1) Die Gutachterausschüsse leiten die Produkte nach Teil 3 Abschnitt 3 in Verbindung mit Anlage 3 grundsätzlich für ihren Zuständigkeitsbereich ab. Ist aufgrund nicht ausreichenden Datenmaterials keine alleinige Produktableitung für den eigenen Zuständigkeitsbereich möglich, ermitteln sie die Datenbasis zur Produktableitung und werten die Datenbasis, soweit das entsprechend erweiterte Datenmaterial dazu ausreicht, gemeinschaftlich aus. Solche gemeinschaftlichen Auswertungen werden auch als regionale Auswertung bezeichnet. Regionen, Datenauswertung und Datenaustausch hierzu werden, soweit eine regionale Auswertung vorgesehen ist, von den betreffenden Gutachterausschüssen gemeinschaftlich, unter Einbeziehung des Oberen Gutachterausschusses, festgelegt.

(2) Der Obere Gutachterausschuss leistet überregionale Auswertungen und Veröffentlichungen nach Teil 3 Abschnitt 3 in Verbindung mit Anlage 3 und nach weiteren Rechtsvorschriften und stellt die Ergebnisse bereit. Solche überregionalen Auswertungen und Veröffentlichungen werden auch als überregionale Statistiken bezeichnet. Überregionale Statistiken sind insbesondere landesweite Grundstücksmarktberichte nach § 42, länderübergreifende Grundstücksmarktberichte nach § 43, der Häuserpreisindex nach dem Bundesstatistikgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2394) in der jeweils geltenden Fassung und die Kaufwertestatistik für Bauland und landwirtschaftliche Flächen nach dem Gesetz über die Preisstatistik in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 720-9, veröffentlichten bereinigten Fassung in der jeweils geltenden Fassung. Er erteilt des Weiteren bei überregionalen Anfragen Auskünfte aus der Kaufpreissammlung nach § 34. Solche Auskünfte auf überregionale Anfragen werden auch als überregionale Auskünfte bezeichnet. Datenauswertung und Datenselektion erfolgen vorzugsweise automatisiert und unter Verwendung der Zentralen Kaufpreissammlung. Benötigte Daten, die nicht in der Zentralen Kaufpreissammlung enthalten sind, ruft der Obere Gutachterausschuss nach § 48 Absatz 3 bei den Gutachterausschüssen ab.

(3) Die Gutachterausschüsse und der Obere Gutachterausschuss tauschen ihre Daten für Auswertungen über die Absätze 1 und 2 hinaus untereinander aus, soweit es zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist.

(4) Berichtsjahr für Statistiken über die Leistungserbringung der Gutachterausschüsse ist grundsätzlich das Kalenderjahr. Weitere Ausführungen dazu werden in dem Erhebungsstandard nach § 33 Absatz 3 gemacht.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 17. Dezember 2020 (GV. NRW. S. 1186); geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 9. Juni 2021 (GV. NRW. S. 751), in Kraft getreten am 22. Juni 2021.

Fn 2

§ 3 Absatz 2 geändert und Absatz 8 neu gefasst, § 6 Absatz 4 neu gefasst, § 7 Absatz 5 geändert, § 11 Absatz 1 und 2 neu gefasst, § 12 Absatz 2 neu gefasst, § 25 Absatz 2 und 3 geändert, § 30 Absatz 3 und 4 geändert, § 34 Absatz 6 und 7 geändert, § 45 Absatz 3 geändert sowie Absatz 4 und 6 neu gefasst, § 59 geändert, Anlage 7 Nummer 4.7.3 geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 9. Juni 2021 (GV. NRW. S. 751), in Kraft getreten am 22. Juni 2021.