Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 16.3.2024

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§ 30 (Fn 2)
Erhebung

(1) Die Erhebung umfasst die Erfassung und Auswertung übermittelter Daten. Erfassung ist die Auswahl und Übernahme von für die Leistungserbringung nach § 28 erforderlichen Daten. Sie wird insofern auch als qualifizierte Übernahme bezeichnet. Auswertung ist die Datenermittlung nach Teil 3 Abschnitt 2 und 3.

(2) Die Abschrift der für die Führung der Kaufpreissammlung erforderlichen Urkunden nach Baugesetzbuch wird dem Gutachterausschuss von den beurkundenden Stellen inklusive aller Anlagen zu den Verträgen übermittelt.

(3) Die Flurbereinigungsbehörden übermitteln dem Gutachterausschuss zur Führung der Kaufpreissammlung laufend die Daten im Sinne von § 195 Absatz 1 des Baugesetzbuches. Das sind insbesondere Daten über Kapitalbeträge, Geldabfindungen, Verwertungserlöse sowie über Geldentschädigungen nach dem Flurbereinigungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. März 1976 (BGBl. I S. 546) in der jeweils geltenden Fassung.

(4) Die Gutachterausschüsse und der Obere Gutachterausschuss sind nach § 197 Absatz 1 des Baugesetzbuches dazu befugt, von Sachverständigen und Personen grundstücksbezogene Informationen einzuholen, die zur Leistungserbringung erforderlich sind. Diese Sachverständigen und Personen sind, soweit sie entsprechende Angaben machen können, dazu verpflichtet, solche Informationen auf Anforderung zu liefern. Für die Durchsetzung dieser Lieferverpflichtung gelten die Vorschriften des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes NRW in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 2003 (GV. NRW. S. 156, ber. 2005 S. 818) in der jeweils geltenden Fassung.

(5) Die Lieferpflicht nach Absatz 4 beinhaltet auch die Übermittlung angeforderter Bauakten und vorhandener kommunaler Geo- und Statistikdaten durch die Kommunen. Gleiches gilt für vorhandene Geo- und Statistikdaten der Landesbehörden. Sofern diese kommunalen und Landesdaten digital geführt werden, soll für die Gutachterausschüsse ein Zugang zu den Datenbanken eingerichtet werden.

(6) Die Auskunftserteilung über Grundstücke durch die Finanzbehörden nach Baugesetzbuch beinhaltet die Übermittlung von Daten über Baujahr und Nutzung, Wohn- und Nutzflächen sowie Mieten und Pachten. Mit dieser Verordnung wird im Sinne von § 197 Absatz 2 Satz 2 des Baugesetzbuches um entsprechende Datenübermittlung an alle Gutachterausschüsse ersucht.

(7) Die Datenübermittlung nach Abschnitt 2 bis 6 erfolgt nach § 3 Absatz 5.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 17. Dezember 2020 (GV. NRW. S. 1186); geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 9. Juni 2021 (GV. NRW. S. 751), in Kraft getreten am 22. Juni 2021.

Fn 2

§ 3 Absatz 2 geändert und Absatz 8 neu gefasst, § 6 Absatz 4 neu gefasst, § 7 Absatz 5 geändert, § 11 Absatz 1 und 2 neu gefasst, § 12 Absatz 2 neu gefasst, § 25 Absatz 2 und 3 geändert, § 30 Absatz 3 und 4 geändert, § 34 Absatz 6 und 7 geändert, § 45 Absatz 3 geändert sowie Absatz 4 und 6 neu gefasst, § 59 geändert, Anlage 7 Nummer 4.7.3 geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 9. Juni 2021 (GV. NRW. S. 751), in Kraft getreten am 22. Juni 2021.