Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024

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§ 45 (Fn 2)
Gutachten

(1) Gutachten werden nach Nummer 9 der Anlage 3 erstattet.

(2) Die Gutachtenerstattung ist eine pflichtige Amtshandlung. Die Ermittlung von Grundstückswerten und sonstige Wertermittlungen im Zusammenhang mit der Gutachtenerstattung erfolgen nach § 192 Absatz 1 des Baugesetzbuches selbstständig und unabhängig. Die Gutachten sind dementsprechend in jedem Fall neutral und frei von Interessenskonflikten.

(3) Verkehrswertgutachten werden erstattet

1. nach § 193 Absatz 1 und 2 des Baugesetzbuches über den Verkehrswert von unbebauten und bebauten Grundstücken sowie Rechten an Grundstücken,

2. auf Antrag Berechtigter nach § 193 Absatz 1 des Baugesetzbuches und der jeweiligen Mieter oder Pächter über die Höhe von Vermögensvorteilen und -nachteilen bei städtebaulichen und sonstigen Maßnahmen im Zusammenhang mit Grunderwerb oder Bodenordnungsmaßnahmen und Aufhebung oder Beendigung von Miet- oder Pachtverhältnissen,

3. nach den Vorschriften des Bundeskleingartengesetzes vom 28. Februar 1983 (BGBl. I S. 210) in der jeweils geltenden Fassung über die ortsübliche Pacht im erwerbsmäßigen Obst- und Gemüseanbau und

4. nach den Vorschriften des Landesenteignungs- und -entschädigungsgesetzes vom 20. Juni 1989 (GV. NRW. S. 366, ber. S. 570) in der jeweils geltenden Fassung über den Entzug oder die Beschränkung von Eigentum oder Rechten an Grundstücken sowie die Höhe der Entschädigung für andere Vermögensnachteile.

(4) Mietwertgutachten werden erstattet nach den Vorschriften der Ersatzschulfinanzierungsverordnung vom 18. März 2005 (GV. NRW. S. 230, ber. S. 424 und S. 635) in der jeweils geltenden Fassung über die angemessene ortsübliche Nettokaltmiete für die Mietfestsetzung der oberen Schulaufsichtsbehörde.

(5) Zustandsfeststellungen werden erstattet nach § 116 Absatz 5 des Baugesetzbuches oder nach § 37 Absatz 4 des Landesenteignungs- und -entschädigungsgesetzes über Grundstücke und Grundstücksteile einschließlich ihrer Bestandteile bei vorzeitiger Besitzeinweisung.

(6) Stellungnahmen werden erstattet nach den Vorschriften des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch – Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz – in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Januar 2001 (BGBl. I S. 130) in der jeweils geltenden Fassung aus Anlass der Beantragung, Erbringung oder Erstattung einer Sozialleistung nach dem Zehnten Buch Sozialgesetzbuch.

(7) Die Sachverhalte, auf denen die Wertermittlung beruht, werden im Zuge der Gutachtenerstattung schriftlich dargelegt und die Wertermittlung plausibel sowie nachvollziehbar begründet. Das Gutachten wird von den nach § 9 Absatz 5 mitwirkenden Mitgliedern des Gutachterausschusses unterzeichnet.

(8) Der Erstattung von Verkehrswertgutachten, Mietwertgutachten und Zustandsfeststellungen nach den Absätzen 3 bis 5 geht eine Ortsbesichtigung voraus. Die Vorschriften nach § 197 Absatz 1 des Baugesetzbuches über die Betretung von Grundstücken zur Auswertung von Kaufpreisen und Vorbereitung von Gutachten gelten entsprechend.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 17. Dezember 2020 (GV. NRW. S. 1186); geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 9. Juni 2021 (GV. NRW. S. 751), in Kraft getreten am 22. Juni 2021.

Fn 2

§ 3 Absatz 2 geändert und Absatz 8 neu gefasst, § 6 Absatz 4 neu gefasst, § 7 Absatz 5 geändert, § 11 Absatz 1 und 2 neu gefasst, § 12 Absatz 2 neu gefasst, § 25 Absatz 2 und 3 geändert, § 30 Absatz 3 und 4 geändert, § 34 Absatz 6 und 7 geändert, § 45 Absatz 3 geändert sowie Absatz 4 und 6 neu gefasst, § 59 geändert, Anlage 7 Nummer 4.7.3 geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 9. Juni 2021 (GV. NRW. S. 751), in Kraft getreten am 22. Juni 2021.