Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 16.3.2024

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§ 2
Begriffsbestimmungen

(1) „Serviceportal.NRW“ ist ein Verwaltungsportal im Sinne von § 2 Absatz 2 des Onlinezugangsgesetzes.

(2) „Verwaltungsleistungen“ sind im Sinne von § 2 Absatz 3 des Onlinezugangsgesetzes die elektronische Abwicklung von Verwaltungsverfahren und die dazu erforderliche elektronische Information des Nutzers und Kommunikation mit dem Nutzer über allgemein zugängliche Netze.

(3) „Nutzer“ sind im Sinne von § 2 Absatz 4 des Onlinezugangsgesetzes natürliche und juristische Personen, Vereinigungen, soweit ihnen ein Recht zustehen kann, und Behörden, soweit sie Verwaltungsleistungen in Anspruch nehmen.

(4) Ein Nutzerkonto ist eine zentrale Identifizierungs- und Authentifizierungskomponente, zur einmaligen oder dauerhaften Identifizierung der Nutzer im Sinne von § 2 Absatz 5 des Onlinezugangsgesetzes.

(5) „Zuständige Behörde“ ist eine Behörde im Sinne von § 1 des E-Government-Gesetzes Nordrhein-Westfalen, die für die Durchführung eines Verwaltungsverfahrens zuständig ist.

(6) „Erforderliche Unterlagen“ sind alle für ein Verwaltungsverfahren vorzulegende Nachweise im Sinne von § 8 Absatz 1 des E-Government-Gesetzes Nordrhein-Westfalen.

(7) „Elektronische Anträge“ sind Anträge auf Verwaltungsleistungen, deren Antragsdaten elektronisch erfasst und weiterverarbeitet werden.

(8) Ein „Antragsassistent“ ist eine in Serviceportal.NRW integrierte Einrichtung, mit deren Hilfe der Nutzer durch eine schrittweise geführte Eingabe von Daten einen elektronischen Antrag über das Portal erstellen kann.

(9) Das „Vertrauensniveau“ eines Verwaltungsverfahrens ist das notwendige Sicherheitsniveau eines Identifizierungsmittels gemäß der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG (ABl. L 257 vom 28.8.2014, S. 73, L 023 vom 29.1.2015, S. 19, L 155 vom 14.6.2016, S. 44), das zur Identifizierung eines Nutzers in dem Verwaltungsverfahren benötigt wird.

(10) Die „Verwaltungssuchmaschine“ (VSM) ist die zentrale Informationsquelle in Nordrhein-Westfalen zum Abruf von Leistungsbeschreibungen zu Verwaltungsleistungen aller föderaler Ebene gemäß Föderalem Informationsmanagement (FIM) sowie der Abfrage von Zuständigkeiten als Zuordnung zwischen Leistung und Organisationseinheit. Die Daten der VSM können über Schnittstellen von allen Portalen abgerufen werden. Die Daten der VSM werden an den Portalverbund von Bund und Ländern übermittelt.

(11) Externe Dienste sind elektronische Dienste, die von einem Anbieter in eigener datenschutzrechtlicher Verantwortung betrieben werden und auch unabhängig von Serviceportal.NRW eingesetzt werden können.

(12) XÖV-Standards sind Spezifikationen zum Datenaustausch in der öffentlichen Verwaltung oder zwischen der öffentlichen Verwaltung und Dritten in Bezug auf die auszutauschenden Datenobjekte, Datenformate und Verfahren zur Datenübertragung, deren Verbindlichkeit durch Beschluss des IT-Planungsrats oder durch Rechts- oder Verwaltungsvorschriften hergestellt wurden.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 23. Dezember 2020 (GV. NRW. S. 1212), geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 1. Februar 2022 (GV. NRW. S. 122), in Kraft getreten am 19. Februar 2022.

Fn 2

§ 1 Absatz 1, 2 und 3 geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 1. Februar 2022 (GV. NRW. S. 122), in Kraft getreten am 19. Februar 2022.

Fn 3

§ 4 Absatz 3 geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 1. Februar 2022 (GV. NRW. S. 122), in Kraft getreten am 19. Februar 2022.

Fn 4

§ 11 neu gefasst durch Artikel 4 des Gesetzes vom 1. Februar 2022 (GV. NRW. S. 122), in Kraft getreten am 19. Februar 2022.