Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024

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§ 3
Funktionen von Serviceportal.NRW

(1) Serviceportal.NRW ermöglicht eine elektronische Antragsstellung durch die Eingabe von Daten zur Erstellung eines elektronischen Antrags und die Übermittlung dieser elektronischen Anträge und der erforderlichen Unterlagen an die zuständige Behörde.

(2) Serviceportal.NRW ermöglicht die elektronische Identifizierung von Nutzern über Servicekonto.NRW gemäß § 3 der Servicekonto. NRW-Verordnung vom 30. März 2017 (GV. NRW. S. 382), die durch Artikel 2 des Gesetzes vom 30. Juni 2020 (GV. NRW. S. 644) geändert worden ist, oder ein anderes Nutzerkonto gemäß § 3 Absatz 2 des Onlinezugangsgesetzes. 

(3) Fallen für eine über das Portal angebotene Verwaltungsleistung Verwaltungsgebühren an, lassen sich diese Gebühren eindeutig aus den Antragsdaten bestimmen und sind nicht vom weiteren Verlauf der Antragsbearbeitung abhängig, so ermöglicht Serviceportal.NRW dem Nutzer die Einzahlung dieser Gebühr über ein elektronisches Zahlungsverfahren im Sinne von § 7 des E-Government-Gesetzes Nordrhein-Westfalen. Die zur Nutzung des Zahlverfahrens im Rahmen der Verwaltungsleistung notwendigen vertraglichen und rechtlichen Voraussetzungen obliegen der zuständigen Behörde.

(4) Serviceportal.NRW ermöglicht die Zwischenspeicherung von noch nicht vollständig erstellten elektronischen Anträgen. Voraussetzung für die Zwischenspeicherung ist die Identifizierung des Nutzers gegenüber dem Portal über ein permanentes Nutzerkonto. Der Zugriff auf einen gespeicherten Antrag setzt die Authentifizierung mindestens auf dem für das betroffene Verwaltungsverfahren notwendigen Vertrauensniveau voraus. Zwischengespeicherte Anträge können vom Nutzer vervollständigt oder gelöscht werden. Zwischengespeicherte Anträge werden spätestens drei Monate nach der letzten Bearbeitung oder nach Übermittlung an die zuständige Behörde automatisch gelöscht.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 23. Dezember 2020 (GV. NRW. S. 1212), geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 1. Februar 2022 (GV. NRW. S. 122), in Kraft getreten am 19. Februar 2022.

Fn 2

§ 1 Absatz 1, 2 und 3 geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 1. Februar 2022 (GV. NRW. S. 122), in Kraft getreten am 19. Februar 2022.

Fn 3

§ 4 Absatz 3 geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 1. Februar 2022 (GV. NRW. S. 122), in Kraft getreten am 19. Februar 2022.

Fn 4

§ 11 neu gefasst durch Artikel 4 des Gesetzes vom 1. Februar 2022 (GV. NRW. S. 122), in Kraft getreten am 19. Februar 2022.