Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch § 130 Abs. 1 Nr. 2 des Schulgesetzes v. 15.2.2005 (GV. NRW. S. 102); in Kraft getreten am 1.8.2005.

 

§ 19 (Fn 25)
Schutz der Daten von Schülern und
Erziehungsberechtigten

(1) Schulen und Schulaufsichtsbehörden dürfen personenbezogene Daten der Schüler und der Erziehungsberechtigten verarbeiten, soweit dies zur Erfüllung der ihnen durch Rechtsvorschrift übertragenen Aufgaben erforderlich ist. Die gespeicherten personenbezogenen Daten dürfen in der Schule nur den Personen zugänglich gemacht werden, die sie für die Erfüllung ihrer Aufgaben benötigen.

(2) Schüler und Erziehungsberechtigte sind zur Angabe der nach Absatz 1 Satz 1 erforderlichen Daten verpflichtet; sie sind bei der Datenerhebung auf ihre Auskunftspflicht hinzuweisen. Andere Daten dürfen nur mit Einwilligung der Betroffenen erhoben werden. Minderjährige Schüler sind einwilligungsfähig, wenn sie die Bedeutung und Tragweite der Einwilligung und ihre rechtlichen Folgen erfassen können und ihren Willen hiernach zu bestimmen vermögen. Unzumutbare, nicht zweckdienliche oder sachfremde Angaben dürfen auch mit Einwilligung weder erhoben noch gespeichert werden.

(3) Standardisierte Tests und schriftliche Befragungen von Schulanfängern und Schülern dürfen in der Schule nur durchgeführt werden, soweit dies für die Feststellung der Schulfähigkeit, für eine sonderpädagogische Förderung, für Maßnahmen der Qualitätsentwicklung und Qualitätssicherung gemäß § 5c erforderlich ist. Andere Tests und Befragungen sind nur mit Einwilligung im Rahmen des Absatzes 2 zulässig. Aus Tests und schriftlichen Befragungen dürfen nur die Ergebnisse und der festgestellte Förderbedarf an andere Schulen übermittelt werden. Tests zur Leistungsbewertung in Schulen bleiben unberührt.

(4) Verhaltensdaten von Schülern, Daten über gesundheitliche Auffälligkeiten und etwaige Behinderungen, Ergebnisse aus in Absatz 3 Satz 1 aufgeführten Tests, aus psychologischen und ärztlichen Untersuchungen dürfen automatisiert nicht verarbeitet werden. Daten über besondere pädagogische, soziale und therapeutische Maßnahmen und deren Ergebnisse dürfen nur verarbeitet werden, soweit für Schüler eine besondere schulische Betreuung in Betracht kommt. Dies gilt auch für entsprechende außerschulische Daten, die der Schule amtlich bekannt geworden sind.

(5) Die in Absatz 1 Satz 1 genannten Daten dürfen einer Schule, der Schulaufsichtsbehörde, dem Schulträger, dem Gesundheitsamt, dem Jugendamt, dem Landesjugendamt, den Ämtern für Ausbildungsförderung, der Bezirksregierung Köln sowie den Ausbildungsbetrieben der Schüler an Berufsschulen nur übermittelt werden, soweit sie von diesen Stellen zur Erfüllung der ihnen durch Rechtsvorschrift übertragenen Aufgaben benötigt werden. Die Übermittlung an andere öffentliche Stellen ist zulässig, wenn sie zur Erfüllung einer gesetzlichen Auskunfts- oder Meldepflicht erforderlich ist, ein Gesetz sie erlaubt oder der Betroffene im Einzelfall eingewilligt hat. Die Übermittlung von Daten der Schüler und der Erziehungsberechtigten an Personen oder Stellen außerhalb des öffentlichen Bereichs ist nur zulässig, wenn ein rechtlicher Anspruch auf die Bekanntgabe der Daten besteht und schutzwürdige Belange des Betroffenen nicht beeinträchtigt werden oder wenn der Betroffene im Einzelfall eingewilligt hat. Dem schulpsychologischen Dienst dürfen personenbezogene Daten nur mit Einwilligung der Betroffenen übermittelt werden.

(6) Erziehungsberechtigte und Schüler sind berechtigt, Einsicht in die sie betreffenden Unterlagen zu nehmen und Auskunft über die sie betreffenden Daten und die Stellen zu erhalten, an die Daten übermittelt worden sind. Dieses Recht ist ausgeschlossen, soweit dadurch berechtigte Geheimhaltungsinteressen Dritter beeinträchtigt würden; in diesen Fällen ist eine Auskunft über die verarbeiteten Daten zu erteilen. Auskünfte über medizinische oder psychologische Daten dürfen, wenn eine Beeinträchtigung für Leib oder Leben des Betroffenen zu befürchten ist, nur über einen Arzt oder Psychologen bekanntgegeben werden; bei minderjährigen Schülern erhalten diese Auskünfte die Erziehungsberechtigten.

(7) Die Schule kann Eltern volljähriger Schülerinnen und Schüler über wichtige schulische Angelegenheiten wie die Nichtversetzung, die Nichtzulassung oder das Nichtbestehen einer Abschlussprüfung, den vorübergehenden Ausschluss vom Unterricht über eine Woche hinaus, die Entlassung von der Schule oder deren Androhung und die Verweisung von allen öffentlichen Schulen oder deren Androhung und über sonstige schwerwiegende Sachverhalte, die das Schulverhältnis wesentlich beeinträchtigen, informieren. Dies gilt nicht für erwachsene berufserfahrene Schülerinnen und Schüler. Die Schülerinnen und Schüler sind über die erteilten Auskünfte in Kenntnis zu setzen.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. 1985 S. 155, ber. S. 447, geändert durch Art. II d. Gesetzes v. 19. 3. 1985 (GV. NW. S. 288), Gesetz v. 9. 2. 1993 (GV. NW. S. 84), 22. 2. 1994 (GV. NW. S. 76), Art. 2 d. Rechtsgrundlagengesetzes v. 17. 5. 1994 (GV. NW. S. 243), Art. 2 d. Gesetzes zur Weiterentwicklung der sonderpädagogischen Förderung in Schulen v. 24. 4. 1995 (GV. NW. S. 376), durch Änd. d. Schulverwaltungsgesetzes v. 25.11.1997 (GV. NW. S. 426),Artikel 7 d. Gesetzes zur Stärkung der Leistungsfähigkeit der Kreise, Städte und Gemeinden in NRW v. 25.11.1997 (GV. NW. S. 430), Artikel 15 des 1. ModernG NRW v. 15.6.1999 (GV. NRW. S. 386); Artikel 1 d. Schulrechtsänderungsgesetzes v. 15.6.1999 (GV. NRW. S. 408), Artikel 2 d. Gesetzes zur Modernisierung der Weiterbildung v. 19. Oktober 1999 (GV. NRW. S. 574), Artikel 15 d. 2. ModernG v. 9.5.2000 (GV. NRW. S. 462; ber. 2001 S. 29); Art. 2 d. Gesetzes v. 29. 4. 2003 (GV. NRW. S. 254); in Kraft getreten am 1. August 2003; Art. 2 d. Gesetzes v. 8. 7. 2003 (GV. NRW. S. 413); in Kraft getreten am 24. Juli 2003.

Aufgehoben durch § 130 Abs. 1 Nr. 2 des Schulgesetzes v. 15.2.2005 (GV. NRW. S. 102); in Kraft getreten am 1.8.2005.

Fn 2

§ 4 zuletzt geändert und § 4 e eingefügt durch Gesetz v. 25.11.1997 (GV. NW. S. 426); in Kraft getreten am 1. August 1998.

Fn 3

§ 4 a neu gefasst durch Artikel 2 d. Gesetzes v. 19. Oktober 1999 (GV. NRW. S. 574); in Kraft getreten am 1. August 2000.

Fn 4

§ 4 d und f gestrichen durch Gesetz v. 25.11.1997 (GV. NW. S. 426); in Kraft getreten am 1. August 1998.

Fn 5

§§ 4b, 4e, 5, 10, 11, 15, 16, 17, und 19b zuletzt geändert durch Artikel 15 d. Gesetzes v. 9.5.2000 (GV. NRW. S. 462); in Kraft getreten am 1. Januar 2001.

Fn 6

§ 19 b eingefügt durch Art. 2 d. Gesetzes v. 17. 5. 1994 (GV. NW. S. 243); in Kraft getreten am 17. Juni 1994.

Fn 7

§ 20 zuletzt geändert durch Artikel 15 d. Gesetzes v. 9.5.2000 (GV. NRW. S. 462); in Kraft getreten am 1. Januar 2001.

Fn 8

§ 21 a eingefügt durch Gesetz v. 9. 2. 1993 (GV. NW. S. 84); in Kraft getreten am 18. Februar 1993.

Fn 9

§ 23 gestrichen mit Wirkung vom 18. Februar 1993 durch Gesetz v. 9. 2. 1993 (GV. NW. S. 84).

Fn 10

§ 24 gestrichen mit Wirkung vom 18. Februar 1993 durch Gesetz v. 9. 2. 1993 (GV. NW. S. 84).

Fn 11

§ 25 neugefaßt durch Gesetz v. 22. 2. 1994 (GV. NW. S. 76); in Kraft getreten am 15. März 1994.

Fn 12

§§ 26, 26b, 27, 28 und 36 geändert durch Artikel 15 d. Gesetzes v. 9.5.2000 (GV. NRW. S. 462); in Kraft getreten am 1. Januar 2001.

Fn 13

§ 29 Abs. 2 geändert durch Art. 2 d. Gesetzes v. 17. 5. 1994 (GV. NW. S. 243); in Kraft getreten am 17. Juni 1994.

Fn 14

Die Vorschrift betrifft das Inkrafttreten des Gesetzes in der Fassung vom 3. Juni 1958.

Fn 15

Das Inkrafttreten des Gesetzes in der vorstehenden Neufassung ergibt sich aus Artikel 57 Abs. 4 des Dritten Gesetzes zur Funktionalreform vom 26. Juni 1984 (GV. NW S. 370) und Artikel 16 Abs. 2 des Rechtsbereinigungsgesetzes 1984 für das Land Nordrhein-Westfalen vom 18. Dezember 1984 (GV. NW. S. 806).

Fn 16

§ 12 zuletzt geändert durch Art. 2 d. Gesetzes v. 29. 4. 2003 (GV. NRW. S. 254); in Kraft getreten am 1. August 2003.

Fn 17

§ 5 b eingefügt durch Schulrechtsänderungsgesetz v. 15.6.1999 (GV. NRW. S. 408); in Kraft getreten am 1. August 1999; geändert durch Art. 2 des Gesetzes v. 8.7.2003 (GV. NRW. S. 413); in Kraft getreten am 24. Juli 2003.

Fn 18

§ 8 zuletzt geändert durch Artikel 15 d. Gesetzes v. 9.5.2000 (GV. NRW. S. 462); in Kraft getreten am 1. Januar 2001.

Fn 19

§ 10 b neugefasst durch Gesetz v. 15.6.1999 (GV. NRW. S. 408); in Kraft getreten am 1. August 1999.

Fn 20

§ 26 a geändert durch Gesetz v. 15.6.1999 (GV. NRW. S. 408); in Kraft getreten am 1. August 1999.

Fn 21

§ 30 und § 31 zuletzt geändert durch Artikel 15 d. Gesetzes v. 9.5.2000 (GV. NRW. S. 462); in Kraft getreten am 1. Januar 2001.

Fn 22

§ 10a Abs. 4 angefügt durch Art. 2 d. Gesetzes v. 19.10.1999 (GV. NRW. S. 574); in Kraft getreten am 1. August 2000.

Fn 23

§ 5 c eingefügt durch Art. 2 d. Gesetzes v. 8.7.2003 (GV. NRW. S. 413); in Kraft getreten am 24. Juli 2003.

Fn 24

§ 18 zuletzt geändert durch Art. 2 d. Gesetzes v. 8.7.2003 (GV. NRW. S. 413); in Kraft getreten am 24. Juli 2003.

Fn 25

§ 19 zuletzt geändert durch Art. 2 d. Gesetzes v. 8.7.2003 (GV. NRW. S. 413); in Kraft getreten am 24. Juli 2003.

Fn 26

§ 19 a eingefügt durch Art. 2 d. Gesetzes v. 17. 5. 1994 (GV. NW. S. 243); in Kraft getreten am 17. Juni 1994; zuletzt geändert durch Art. 2 d. Gesetzes v. 8.7.2003 (GV. NRW. S. 413); in Kraft getreten am 24. Juli 2003.

Fn 27

§ 22a eingefügt durch Art. 2 d. Gesetzes v. 8.7.2003 (GV. NRW. S. 413); in Kraft getreten am 24. Juli 2003.