Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024

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§ 2 (Fn 5)
Mitwirkung der Kammern

(1) Soweit Fortbildungsmaßnahmen im Sinne des § 2 des Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes auf eine Prüfung gemäß §§ 53 und 54 des Berufsbildungsgesetzes oder gemäß §§ 42, 42a, 45, 51a  und 122 der Handwerksordnung vorbereiten, können die Kammern im Rahmen ihrer Zuständigkeiten bei der Durchführung des Gesetzes mitwirken. In diesem Falle übernimmt es die Kammer, in deren Zuständigkeitsbereich die Fortbildungsmaßnahme durchgeführt wird,

1. über das Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz zu beraten und zu informieren,

2. Anträge auf Förderungsleistungen entgegenzunehmen, auf Vollständigkeit und Schlüssigkeit der Angaben zu prüfen und an die Bezirksregierung Köln weiterzuleiten,

3. im Bedarfsfall zur Geeignetheit der Maßnahme nach § 2 sowie zum Fortbildungsplan nach § 6 und zur Eignungder Teilnehmerin oder des Teilnehmers nach § 9 des Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes gutachtlich Stellung zu nehmen.

Von der Prüfung durch die Kammern bleiben die Angaben zum Einkommen und Vermögen ausgenommen. Die Anträge gelten als zu dem Zeitpunkt bei der zuständigen Behörde gestellt, in dem sie bei der Kammer eingegangen sind.

(2) Für jeden der Bezirksregierung Köln zugeleiteten Förderungsantrag erhalten die Kammern nach Ablauf eines Halbjahres eine jährlich im Haushaltsplan festzusetzende Verwaltungskostenpauschale.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. S. 221; geändert durch Artikel 75 des Vierten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 332), in Kraft getreten am 30. April 2005; VO vom 18. August 2009 (GV. NRW. S. 445), in Kraft getreten am 1. September 2009; VO vom 9. September 2014 (GV. NRW. S. 525), in Kraft getreten am 27. September 2014.

Fn 2

SGV. NW. 2005.

Fn 3

GV. NW. ausgegeben am 10. Juli 1996.

Fn 4

§ 4 neu gefasst durch VO vom 9. September 2014 (GV. NRW. S. 525), in Kraft getreten am 27. September 2014.

Fn 5

§ 1, § 2 geändert und § 3 neu gefasst durch VO vom 18. August 2009 (GV. NRW. S. 445), in Kraft getreten am 1. September 2009.