Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024

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§ 1
Westfälische Kommissionen für Landeskunde

(1) Westfälische Kommissionen für Landeskunde (im folgenden WKL genannt) sind unter Fürsorge des Landschaftsverbandes Westfalen-Lippe (im folgenden LWL genannt) stehende Vereinigungen von Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern mit der Aufgabe, in eigener wissenschaftlicher Verantwortung die Landeskunde Westfalens zu erforschen sowie die Ergebnisse dieser Forschungen zu veröffentlichen.

(2) Die WKL pflegen den wissenschaftlichen Gedankenaustausch unter ihren Mitgliedern.

(3) Bei der Erfüllung ihrer Aufgaben sind die WKL gehalten, sowohl miteinander als auch mit anderen Forschungseinrichtungen zusammenzuarbeiten.

Fußnoten:

Fn1

GV. NW. 1992 S. 438.

Fn2

SGV. NW. 2022.

Fn3

Bei den Geschlechtsbezeichnungen ist das nicht genannte Geschlecht jeweils selbstverständlich mitgemeint.

Fn4

§ 15 Satz 2 gegenstandslos; Aufhebungsvorschrift.

Fn5

GV. NW. ausgegeben am 27. November 1992.