Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 16.3.2024

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§ 3
Mitglieder

(1) Die WKL haben ordentliche und korrespondierende Mitglieder und Ehrenmitglieder. Die Mitglieder werden auf Lebenszeit gewählt. Die Tätigkeit der Mitglieder ist ehrenamtlich.

(2) Zu ordentlichen Mitgliedern der WKL können Personen gewählt werden, die wichtige wissenschaftliche Beiträge zur Landeskunde Westfalens erbracht haben und von denen eine aktive Mitarbeit erwartet werden kann. Mit der Annahme der Wahl zum ordentlichen Mitglied ist die Verpflichtung verbunden, sich an den Aufgaben der Kommission zu beteiligen und deren Ziele zu fördern.

(3) Zu korrespondierenden Mitgliedern können Personen gewählt werden, die sich nicht aktiv an den Aufgaben der Kommission beteiligen können, die aber in enger wissenschaftlicher Beziehung zur westfälischen Landeskunde stehen. Auf Wunsch kann ein ordentliches Mitglied durch schriftliche Erklärung seine Mitgliedschaft in eine korrespondierende umwandeln lassen.

(4) Zu Ehrenmitgliedern können Mitglieder gewählt werden, die sich um die Kommission verdient gemacht haben.

(5) Die Mitgliedschaft endet durch Tod oder freiwillige Aufgabe der Mitgliedschaft. Die freiwillige Aufgabe ist gegenüber dem Vorstand schriftlich zu erklären. Die Mitgliedschaft kann für beendet erklärt werden (Abwahl), wenn die Voraussetzungen entfallen, unter denen die Wahl erfolgt ist.

Fußnoten:

Fn1

GV. NW. 1992 S. 438.

Fn2

SGV. NW. 2022.

Fn3

Bei den Geschlechtsbezeichnungen ist das nicht genannte Geschlecht jeweils selbstverständlich mitgemeint.

Fn4

§ 15 Satz 2 gegenstandslos; Aufhebungsvorschrift.

Fn5

GV. NW. ausgegeben am 27. November 1992.